Bei all der Hektik der vergangenen Monate und der unzähligen Steueränderungen durch die diversen Gesetze ist ein wenig in Vergessenheit geraten, dass bereits weit vor Ausbruch der Corona-Pandemie Neuregelungen verabschiedet worden sind, die in 2020 oder 2021 erstmalig anzuwenden waren bzw. anzuwenden sind.
So auch § 138b Abs. 1 AO: Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Einfacher ausgedrückt: Gründer müssen den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ohne Aufforderung durch das Finanzamt auf digitalem Wege ausfüllen und dem Finanzamt übermitteln, und zwar innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung oder Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Zwar trat die Neuregelung bereits zum 1.1.2020 in Kraft, doch anzuwenden ist sie erst ab dem 1.1.2021 (BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003).
Wenn ich richtig geschaut habe, steht der Fragebogen nun tatsächlich online im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung zur Verfügung. Ob er auch „funktioniert“, habe ich noch nicht überprüft. Da vertraue ich einmal dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung.
Nicht vergessen möchte ich die Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem (Papier-) Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).
Weitere Informationen:
BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003