Das BMF hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt (vgl. NWB-Nachrichten vom 18.10.2018). Sicherlich muss man abwarten, wie die endgültige Neufassung aussehen wird, zumal die Verbände bereits Eingaben an das BMF gemacht haben. Ich gebe aber zu, dass ich relativ wenig Hoffnung habe, dass das BMF die GoBD an einschlägigen Stellen „entschärfen“ wird. Ganz im Gegenteil: Ich befürchte eine weitere „Verschärfung.“ So bin ich bereits über folgende geplante Änderung gestolpert:
„In Rz.50 ist nicht mehr von der ´Erfassung der unbaren Geschäftsvorfälle eines Monats´, sondern von der „Buchung (bzw. die bei Nichtbuchführungspflichtigen vergleichbare Aufzeichnung) der unbaren Geschäftsvorfälle eines Monats“ die Rede.“
Dazu kurz zum Hintergrund: Nach Rz. 50 der GoBD hat die Buchung der Geschäftsvorfälle spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen. Wird die Buchung der baren und unbaren Geschäftsvorfälle erst nach Ablauf des Folgemonats vorgenommen (z. B. bei Dauerfristverlängerung oder Quartals-/Jahreszahlern), ist diese Vorgehensweise dann nicht zu beanstanden, wenn vorher zeitnah (bare Geschäftsvorfälle täglich, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen) die Belegsicherung durch Erfassung in den Grund(buch)aufzeichnungen erfolgt, die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle im Einzelfall gewährleistet ist sowie zeitnah eine Zuordnung (Kontierung, mindestens aber die Zuordnung betrieblich/privat, Ordnungskriterium für die Ablage) vorgenommen wurde.
Den GoBD lässt sich hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten keine Vereinfachungsregelung für Quartalszahler oder Mandanten mit umsatzsteuerfreien Umsätzen entnehmen. Aber: Die endgültige Verbuchung (also die Festschreibung des Stapels) kann – bislang – später als bei Monatszahlern erfolgen, wenn zuvor eine lückenlose und zeitgerechte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle erfolgt ist. So zumindest meine Auffassung.
Ich habe aber bereits im Rahmen meiner Vorträge empfohlen, auch bei Quartalszahlern etc. monatlich zu buchen, da die Praxis zeigt, dass eine lückenlose Dokumentation von maximal einem Drittel der betroffenen Steuerzahler erstellt wird. Nun könnte die fortlaufende Verbuchung jedoch tatsächlich zur Pflicht werden. Von daher gilt mein Praxishinweis umso mehr. Also: Bitten Sie auch Quartalszahler monatlich in Ihre Steuerkanzlei.