GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?

Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.

Die Frist „Abgabe der Einkommensteuererklärung“ ist ein Fremdkörper im Steuerrecht, denn üblicherweise können Anträge bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt werden, meistens also selbst noch in einem eventuellen Prozess vor dem Finanzgericht.

Nach Ansicht des BFH ist die Befristung des Antrags verfassungsgemäß. Die Begründung des BFH: Die Veranlagung und damit der Arbeitsablauf der Finanzbehörde würde zwangsläufig verzögert, wenn durch eine Antragstellung nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Änderungsbedarf für die Folgejahre ausgelöst werden könnte (s.a. BFH-Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14).

Besonders misslich sind natürlich die Fälle, in denen erst sehr viel später, meist im Zuge einer Betriebsprüfung, erkannt wird, dass die Stellung des Antrags nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 sinnvoll gewesen wäre. Daher müssen GmbH-Gesellschafter und ihre Berater im Zusammenhang mit Beteiligungen immer die „Glaskugel bemühen.“ Sprich: Eventuelle Steuerrisiken müssen vorausschauend abgeschätzt werden, um sehr frühzeitig entscheiden zu können, ob der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sinnvoll ist. Aber: Der BFH weist darauf hin, dass auch ein vorsorglicher (ggf. hilfsweiser) Antrag zur Regelbesteuerung zulässig ist. Das heißt, der Antrag wird mit der Abgabe der Steuererklärung vorsorglich bzw. hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Finanzamt von höheren Kapitalerträgen als bislang angenommen ausgeht und die Regelbesteuerung daher günstiger wäre.

Meine Empfehlung wäre daher: Es bietet sich an, einen solchen Antrag immer (!) zu stellen, also quasi im Kanzleiablauf darauf hinzuwirken, dass die Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen automatisch mit dem Antrag versehen wird. Er kostet nichts und tut nicht weh, kann aber „im Fall der Fälle“ Gold wert sein. Doch ich gebe zu: Einige meiner Kollegen, mit denen ich darüber gesprochen habe, halten dies für eine reine Beschäftigungstherapie.

Mich würde Ihre Meinung interessieren. Wie handhaben Sie die Fälle künftig? Was halten Sie von meinem Vorschlag?

Um Missverständnisse zu vermeiden: Der vorsorgliche Antrag zur Regelbesteuerung darf nicht mit dem Antrag auf Günstigerprüfung verwechselt werden. Auch hier geht es zwar darum, ob Kapitalerträge besser mit dem persönlichen Steuersatz als mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert werden. Dieser Antrag ist aber dennoch von dem Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu unterscheiden.

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2 Gedanken zu “GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?

  1. Guten Tag,

    mir stellt sich die Frage, warum den Antrag vorsorglich stellen, so die tarifliche Besteuerung nicht günstiger ist – weil Spitzensteuersatz und kein Aufwand im Zusammenhang mit der Beteiligung. Warum in solchen Fällen den Antrag „immer“ stellen??

    Beste Grüße
    N. Merk

  2. Ich würde den Antrag sozusagen vorsorglich immer stellen, denn Annahmen, die sich während der Fertigung der Steuererklärung als vermeintlich richtig erwiesen haben, können sich später nach einer Betriebsprüfung als falsch erweisen.

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