Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG-Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Diese Aussagen entstammen der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 15.03.2018.
Das Wort „ausnahmsweise“ ist in der Praxis zu einem „regelmäßig“ geworden, das heißt, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die 50 % der Anteile halten, üblicherweise keine Sozialversicherungspflicht angenommen worden ist. Leider habe ich zu den beiden o.g. Urteilen noch nicht die kompletten Urteilstexte einsehen können. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Deutsche Rentenversicherung künftig auf das Wort „ausnahmsweise“ mehr Gewicht legen wird. Und gerade hier möchte ich auf eine Sozialversicherungsfalle hinweisen, die nun lauern könnte: In vielen GmbHs sind nämlich Beiräte installiert worden. Je nachdem, welche Rechte diese Beiräte laut Satzung besitzen, könnte eine lediglich 50-prozentige Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht (mehr) zur Sozialversicherungsfreiheit führen.
Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn dem Beirat eine echte Überwachungsfunktion zukommt und/oder er bei einem „Patt“ zwischen den Gesellschaftern zu einem entscheidungsfähigen Gremium wird. Dann würde ein 50-%-Gesellschafter keine „echte Sperr-Macht“ besitzen.
Anders ausgedrückt: Einer der beiden Gesellschafter könnte seinen Willen in der Gesellschaft mithilfe des Beirats durchsetzen. Es ist daher zu empfehlen, in betroffenen Fällen die GmbH-Satz zu studieren und gegebenenfalls das Statusfeststellungsverfahren zu durchlaufen.