Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt. Dies hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Unterrichtung vom 12.6.2023 (BT-Drs. 20/7172) entschieden.
Hintergrund
Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Die Abschöpfung von Überschusserlösen (§§ 13 ff. StromPBG) diente hierbei dazu, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Lastenverteilung bei krisenbedingt hohen Stromkosten angemessen zu beteiligen. Als abschöpfungsrelevant gelten nach Angaben der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von >1 Megawatt (MW).
Gewinnabschöpfung endet vorzeitig
Die Bundesregierung will die im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) vorgesehene Abschöpfung von Überschusserlösen beenden. In einer Unterrichtung (BT-Drs. 20/7172) teilt die Regierung jetzt dazu mit, dass die Abschöpfung von Überschusserlösen dazu gedient habe, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Verteilung der Lasten aufgrund krisenbedingt hoher Stromkosten zu beteiligen. Mit sinkenden Strompreisen und damit nur geringen Erlösen sei der Umsetzungsaufwand und der Eingriff in die Investitionsentscheidungen nicht mehr verhältnismäßig. Die Regelung im StromPBG zu Abschöpfung solle daher nicht über den 30.6.2023 hinaus verlängert werden, sofern dies europarechtlich nicht erforderlich ist. Da sich die EU-Kommission sich jedoch in ihrem Bericht vom 5.6.2023 gegen eine Verlängerung ausgesprochen habe, soll auch in Deutschland mit Ablauf des 30.6.2023 die Gewinnabschöpfung entfallen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Ende der Gewinnabschöpfung ist eine gute Nachricht für große Stromerzeuger in Deutschland. Der Gesetzgeber hätte bis zum 31.5.2023 die Möglichkeit gehabt, den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung der Bundesregierung maximal bis 30.4.2024 zu verlängern (§ 13 Abs.2 StromPBG). Weil sich die EU-Kommission gegen eine Verlängerung ausgesprochen hat, entfällt jetzt auch die deutsche Regelung mit Ablauf des 30.6.2023. Schon im Verfahren zum (ersten) Reparaturgesetz des Bundestages zu den Energiepreisbremsen war im Anhörungsverfahren von den Verbänden (BT-Drs.20 (25) 337) gerade an der Gewinnabschöpfungsregelung Kritik geäußert worden: Sie ziehe einen Vertrauensverlust der Marktteilnehmer nach sich und gefährde die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland beim Ausbau erneuerbarer Energien. Diese Bedenken werden nun mit Ablauf des 30.6.2023 gegenstandslos.
Weitere Informationen:
- EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560)
- Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512)
- Hib 428/2023 v. 13.6.2023: Deutscher Bundestag – Abschöpfung von Überschusserlösen soll enden
- Unterrichtung der Bundesregierung BT-Drs. 20/7172