In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (v. 14.12.2023 – VI R 1/21) festgestellt, dass bei einer Mitarbeiterbeteiligung der lohnsteuerliche Fortsetzungszusammenhang entfällt, wenn erworbene Anteile später gewinnbringend zu marktüblichen Preisen verkauft werden. Was ist zu beachten?
Hintergrund
Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen dienen der Motivation und Bindung von Beschäftigten, insbesondere bei Führungskräften. Es gibt in der Praxis ein breites Spektrum von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die von (echten) Gewinnbeteiligungen bis hin zu Aktienoptionen reichen. Entwickelt sich später der Anteilswert positiv, stellt sich bei einem gewinnbringenden Rückverkauf der Anteile an den Arbeitgeber die Frage, ob der Gewinn als Arbeitslohn (§ 19 EStG) steuerpflichtig und deshalb deutlich schmaler ausfällt als bei einer pauschalen Besteuerung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Wie differenziert der BFH?
Erwirbt ein Mitarbeiter durch das Arbeitsverhältnis veranlasst eine echte Mitarbeiterbeteiligung, bei der der Mitarbeiter am Wertzuwachs teilnimmt, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Damit ist der Erwerbsvorgang aber lohnsteuerlich abgeschlossen. Denn nach Ansicht des BFH sind Erwerb und Veräußerung einer (Kapital)Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zwei unterschiedliche Sachverhalte, die steuerlich getrennt zu betrachten sind. Das bedeutet: Ein bei Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender, nach § 19 EStG steuerpflichtiger Veranlassungszusammenhang erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den späteren Veräußerungsvorgang. Gut für den beteiligten Mitarbeiter: Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne (wegen des verbilligten Erwerbs) wie Verluste sind regelmäßig nicht (mehr) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst: Der Mitarbeiter hat den Wertzuwachs nicht dem Arbeitgeber zu verdanken, sondern der Wertentwicklung des Unternehmens am Markt, auf die durch seine Mitarbeit ebenfalls Einfluss hat. Aber Vorsicht: Es kann etwas anderes gelten, wenn der Steuerpflichtige bei der späteren Veräußerung seiner – auch verbilligt erworbenen – Beteiligung einen im Vergleich zu einem Dritten marktunüblichen Gewinn erzielt. Denn ein bei solcher über das Marktübliche hinausgehender geldwerter Vorteil kann zu Arbeitslohn führen, der mit dem individuellen höheren Steuersatz zu versteuern ist.
Soll ein Arbeitnehmer lediglich an einem künftigen Veräußerungserlös seines Unternehmens teilhaben, liegt eine unechte Mitarbeiterbeteiligung vor mit der Folge, dass die spätere Zahlung bei Zufluss zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (BFH v. 3.7.2019 – VI R 12/16).
Ausblick: Zukunftsfinanzierungsgesetz fördert Mitarbeiterbeiteiligungsmodelle
Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG, BT-Drucks. 20/8292, 20/8675, 20/8819 Nr. 10 beschlossen. Der Abstimmung lag die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 15.11.2023 (BT-Drucks. 20/9363) zugrunde. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und ist im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft getreten.
Lesen Sie hierzu meinen Beitrag:
Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Zukunftsfinanzierungsgesetz verbessert