Die gewerbliche Infizierung der Einkünfte einer Freiberufler-Sozietät stellt in vielen Fällen den steuerlichen Super-GAU dar. Lediglich in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen wären die Auswirkungen zu verkraften. Allerdings müssen auch diese Gesellschaften „eine Kröte schlucken“, zumindest wenn sie erst wenige Jahre existieren: Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.1014 (13 K 2297/12 F) wandelt sich nämlich ein Praxiswert aufgrund der gewerblichen Infizierung in einen Geschäftswert, der zwingend über 15 Jahre abzuschreiben ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Dadurch kann es zu enormen Gewinnverschiebungen kommen. Um aber Missverständnisses zu vermeiden: Betroffen sind nur Gesellschaften, deren Art der Tätigkeit zur Gewerblichkeit führt, also zum Beispiel – wie im Urteilsfall – ärztliche Gemeinschaftspraxen mit einem Labor und einem „hohen Mechanisierungsgrad der Arbeit“. Denn hier sind die Gesellschafter nicht mehr „eigenverantwortlich“ tätig. Nicht betroffen sind zum Beispiel Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften, die grundsätzlich freiberuflich tätig sind, die sich aber bewusst für die Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden haben (so in dem genannten FG-Urteil unter II.3, 2. Absatz unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung).
Weitere Infos:
FG Münster v. 24.10.2014 – 13 K 2297/12 F
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.