Die gewerbliche Infizierung der Einkünfte einer Freiberufler-Sozietät stellt in vielen Fällen den steuerlichen Super-GAU dar. Lediglich in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen wären die Auswirkungen zu verkraften. Allerdings müssen auch diese Gesellschaften „eine Kröte schlucken“, zumindest wenn sie erst wenige Jahre existieren: Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.1014 (13 K 2297/12 F) wandelt sich nämlich ein Praxiswert aufgrund der gewerblichen Infizierung in einen Geschäftswert, der zwingend über 15 Jahre abzuschreiben ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Dadurch kann es zu enormen Gewinnverschiebungen kommen. Um aber Missverständnisses zu vermeiden: Betroffen sind nur Gesellschaften, deren Art der Tätigkeit zur Gewerblichkeit führt, also zum Beispiel – wie im Urteilsfall – ärztliche Gemeinschaftspraxen mit einem Labor und einem „hohen Mechanisierungsgrad der Arbeit“. Denn hier sind die Gesellschafter nicht mehr „eigenverantwortlich“ tätig. Nicht betroffen sind zum Beispiel Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften, die grundsätzlich freiberuflich tätig sind, die sich aber bewusst für die Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden haben (so in dem genannten FG-Urteil unter II.3, 2. Absatz unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung).
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FG Münster v. 24.10.2014 – 13 K 2297/12 F