Wer plant, eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen, sollte aktuell das Urteil des BFH vom 24.1.2017 (I R 81/15) beachten, das zumindest dann für erhebliches Risikopotenzial sorgt, wenn zwischen dem Abschluss des Notarvertrages und der Eintragung ins Handelsregister ein längerer Zeitraum liegt. Der BFH hat nämlich entscheiden, dass eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt war kompliziert. Im Kern ging es aber darum, dass eine GmbH (Vorgesellschaft) ihren Gesellschaftern unmittelbar nach Abschluss des Notarvertrages Darlehen zur Immobilienfinanzierung gewährt hatte.
Die GmbH hatte zudem Gewinnausschüttungen einer weiteren GmbH erhalten, die im Wege des Anteilstauschs zu Buchwerten in die (Vor-)Gesellschaft eingebracht wurde. Das Finanzamt setzte daraufhin für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen fest. Das FG hatte die Festsetzung zunächst aufgehoben, der BFH hat das Urteil aber revidiert. Da die sachliche Steuerpflicht der Klägerin als Kapitalgesellschaft (nach der Handelsregistereintragung) die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit umfasse, müsse dies mit Blick auf den einheitlichen Steuergegenstand auch für eine geschäftliche Tätigkeit der Vorgesellschaft gelten. Entgegen der Ansicht des FG müssten die Voraussetzungen einer „originär“ gewerblichen Tätigkeit nicht vorliegen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, seien zwar als reine Vorbereitungshandlungen zu werten, die nach allgemeinen Grundsätzen für den gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstand noch nicht relevant seien. Im Streitfall ginge die Tätigkeit der Klägerin aber über diesen gründungsbezogenen Zusammenhang hinaus, so dass die Gewerbesteuerpflicht schon vor der Handelsregistereintragung eingesetzt habe.
Eine weitere Anmerkung zur Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Der Grundbesitz muss zu Beginn des Erhebungszeitraums zum Betriebsvermögen gehört haben. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt für den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum noch keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Betracht (GewStR 59.Absa. 3 – zu § 9 GewStG). In der Praxis ist zu beobachten, dass diese Voraussetzung zuweilen nicht beachtet bzw. gesehen wird und es daher zu – nicht eingeplanten – Gewerbesteuerbelastungen kommt.
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