Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke nachträglicher Vorauszahlungen – Vorsicht!

Da in den nächsten Wochen wieder vermehrt Anträge auf Festsetzung oder Herabsetzung nachträglicher Vorauszahlungen erstellt und übermittelt werden, weise ich für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrags auf das (wenig beachtete) Urteil des OVG NRW vom 11. November 2014, Az. 14 A 759/13, hin.

Dieses hat das Verhältnis von Finanzamt (Gewerbesteuermessbescheid) und Kommune (Gewerbesteuerbescheid) für den Bereich der nachträglichen Vorauszahlungen in § 19 Abs. 3 GewStG konkretisiert und könnte in der Praxis zu manchem Änderungsantrag führen, der nicht mehr zeitgerecht berücksichtigt werden kann.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG setzt das Finanzamt in der Regel zusammen mit den ESt-Vorauszahlungen auch einen GewSt-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke fest. GewSt-Messbescheide für Vorauszahlungszwecke können dabei bis zum Ende des 15. Kalendermonats, der auf den Erhebungszeitraum folgt, erlassen bzw. geändert werden.

An die Festsetzung des Finanzamtes sind die betroffenen Gemeinden gem. § 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG gebunden.

Zwar eröffnet § 19 Abs. 3 Satz 1 GewSt den Gemeinden grundsätzlich die (eigene) Möglichkeit, die Vorauszahlungen an die Steuer anzupassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergibt. Dies gilt nach dem Urteil des OVG NRW jedoch nicht in den Fällen, in denen das Finanzamt bereits (irgend-)einen Messbetrag für Vorauszahlungszwecke für den betroffenen Zeitraum festgesetzt hat. Dann ist die Gemeinde (auch bei aktuelleren Erkenntnissen) in jedem Fall an den bestehenden Messbetrag für Vorauszahlungszwecke gebunden.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Umsetzung (= Bescheiderlass) bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt sein muss.

Die Übermittlung des Anpassungsantrags an die Gemeinde, welche aufgrund eines bestehenden Messbetrags für Vorauszahlungszwecke keine eigene Umsetzungskompetenz hat oder die Übermittlung des Antrags kurz vor Fristablauf an das Finanzamt, welches einen geänderten Messbescheid als Grundlage für den geänderten Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde – der auch vor dem 1. April des Folgejahres ergehen muss – zu erlassen hat, kann dazu führen, dass die Umsetzung innerhalb des 15-monatigen Zeitraums des § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG nicht mehr gewährleistet ist.

 

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