Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: BFH entscheidet zugunsten der Reiseveranstalter

Das FG Münster hatte im Jahre 2016 entschieden, dass Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten grundsätzlich gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen (FG Münster v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G). Mit Urteil vom 24.9.2018 (3 K 2728/16 G) hat zwar das FG Düsseldorf entschieden, dass der Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt und für seine Haltung äußerst gute Gründe angeführt (vgl. Blog „Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: FG Düsseldorf vs. FG Münster“).

Dennoch war die Reisebranche höchst unsicher, wie der BFH urteilen wird. Ganz aktuell habe ich nun die Nachricht erhalten, dass der BFH die Münsteraner Entscheidung zurückgewiesen hat.

Wie der Kläger, Frosch Sportreisen, sowie dessen rechtliche Vertreter, Dr. Volker Jorczyk und Dr. Daniel Mohr, soeben mitteilen, folgt der BFH der Auffassung der Kläger, dass die Anmietung von Hotelzimmern nicht einer Anmietung von fiktivem Anlagevermögen, sondern vielmehr echtes Umlaufvermögen darstellen würde und keine Grundlage für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung böte. Der BFH hat bislang nur die Entscheidungssätze publiziert. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe ist in etwa zwei bis drei Monaten zu rechnen (Quelle: PM Frosch Sportreisen vom 5.8.2019).

Das BFH-Verfahren wird bzw. wurde unter dem Az. III R 22/16 geführt. Das Urteil ist höchst erfreulich und wird wohl bei dem einen oder anderen Reiseveranstalter die Sektkorken knallen lassen.

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ebber, Gewerbesteuer, infocenter, NWB KAAAB-14433
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