Anteile an Kapitalgesellschaften können im Rahmen einer Sacheinlage nach § 20 UmwStG oder eines Anteilstausches nach § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Die eingebrachten Anteile unterliegen jedoch einer 7-jährigen Sperrfrist.
Erfolgt innerhalb dieser Sperrfrist eine Veräußerung oder ein ähnlich schädliches Ereignis, wird der sog. Einbringungsgewinn II festgesetzt. Zu der Frage, ob dieser Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterliegt, hat nun der BFH in seinem Urteil vom 11.07.2019 – I R 13/18 Stellung genommen.
Im Streitfall haben natürliche Personen ihre Mitunternehmeranteile vollständig nach § 20 UmwStG zum Buchwert in eine GmbH eingebracht. Im Sonderbetriebsvermögen der Einbringenden befanden sich GmbH-Anteile, die ebenfalls mit eingebracht wurden. Kurz nach der Einbringung hat die übernehmende GmbH die miteingebrachten GmbH-Anteile veräußert. Während das Finanzamt den Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer unterwerfen wollte, vertraten die Kläger die Auffassung, dass der Einbringungsgewinn II als Teil einer einheitlichen Betriebsaufgabe nicht der Gewerbesteuer unterläge.
Der BFH hat sich in seinem Urteil der ganz herrschenden Meinung angeschlossen und entschieden, dass der Einbringungsgewinn II (in diesem Fall) nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.
Bei Vorliegen eines Einbringungsgewinns II ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG eine rückwirkende Erhöhung des durch die Einbringung der Anteile erzielten Gewinns vorzunehmen. Das legt nahe, den Einbringungsgewinn II eben den gewerbesteuerrechtlichen Regeln zu unterwerfen, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären. Dafür spricht auch, dass das Umwandlungssteuerrecht keine gewerbesteuerlichen Sonderregelungen für den Einbringungsgewinn II vorsieht (anders bspw. beim Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft, s. § 18 UmwStG).
Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung vertreten, dass der Einbringungsgewinn II selektiv die Veräußerung der eingebrachten Anteile versteuere. Da bei einer Veräußerung der GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus ein daraus resultierender Gewinn unstreitig der Gewerbesteuer unterlägen hätte, muss dies auch für den Fall eines Einbringungsgewinns II gelten. Diese Sichtweise hat der BFH jedoch als fiktiv zurückgewiesen. Die Veräußerung der eingebrachten Anteile ist lediglich das auslösende Moment für die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs. Gegenstand der Besteuerung ist jedoch der Einbringungsvorgang als solcher. So ist es schließlich nicht sachgerecht, einen Einbringungsgewinn II der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obgleich die stillen Reserven bei der natürlichen Person, die den vollständig eingebrachten Mitunternehmeranteil bislang unmittelbar gehalten hatte, nicht gewerbesteuerrechtlich verstrickt waren.
Das Urteil schafft weitere Klarheit zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II. Wird ein Einbringungsgewinn II ausgelöst, so richtet sich die gewerbesteuerliche Behandlung nach der des Einbringungsvorgangs. Bringt eine natürliche Person ihren gesamten unmittelbar gehaltenen Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein, fällt auf einen Einbringungsgewinn II demnach keine Gewerbesteuer an. Anders sieht es aus, wenn nur ein Teil-Mitunternehmeranteil eingebracht wird oder wenn der Einbringende keine unmittelbar beteiligte natürliche Person ist.
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Einbringungsgewinns I hat der BFH übrigens am selben Tag ebenfalls geurteilt (Az. I R 26/18). Mehr dazu erfahren Sie in meinem Blog-Beitrag Gewerbesteuer bei Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile – Teil I.