Gewerbesteuer: Bagatellgrenze bei der erweiterten Grundstückskürzung überfällig?

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, Wohnungsbauten betreuen und Wohnungen errichten und veräußern, können die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, erhalten. Praktisch wird durch die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen eine weitereichende Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer ausgesprochen.

Hintergrund der begünstigenden Regelung ist, dass die adressierten Unternehmen nur aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, selbst aber keine gewerbliche Betätigung wahrnehmen.

Wohnungsbetreuung und gewerbliche Leistungen kaum trennbar

Insbesondere die Wohnungsbetreuung lässt sich dabei nicht immer sauber von gewerblichen Nebenleistungen trennen. Die erweiterte Kürzung erfordert diese chirurgische Trennung aber mit einem starren Ausschließlichkeitsgebot. Hierdurch sollen lediglich „reine“ Wohnungsunternehmen von der umfassenden Kürzung des Gewerbeertrags profitieren.  Danach schließt eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird in der Kommentierung z. T. bereits seit Längerem kritisiert.

Reinigungsleistungen durch Minijober kippen erweiterte Kürzung

Mit Urteil vom 7. Juli 2020, 8 K 8320/17, hat aktuell das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die erweiterte Kürzung bereits ausgeschlossen ist, wenn das steuerpflichtige Unternehmen durch eine im Rahmen eines Minijobs angestellte Person gegen Entgelt Reinigungsleistungen in einem Wohngebäude erbringt, in dem das Unternehmen auch die Wohnungsverwaltung übernimmt. Das Unternehmen erzielte aus einer im Streitjahr erbrachten Reinigungsleistung einen (!) Umsatz in Höhe von 1.647 €, der im Vergleich zum erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb 213.489 € (der Gesamtumsatz ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen) nur marginal erscheint. Die Entscheidung reiht sich in einige jüngere Entscheidungen der Finanzgerichte ein (vgl. mein Beitrag: Ausschluss der erweiterten Kürzung durch einen Weihnachtsmarktstand), bei denen der Eindruck entstehen könnte, dass der Druck auf das Ausschließlichkeitsgebot stetig weiter erhöht werden soll.

Die Revision wurde zugelassen und unter Az. III R 49/20 eingelegt. Im anhängigen Revisionsverfahren wird der BFH sich auch damit auseinandersetzen müssen, welche Nebenleistungen der Wohnungsbetreuung und Hausverwaltung noch unter die für die erweiterte Kürzung unschädlichen Baubetreuungsleistungen fallen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zwischen der Betreuungsleistung (Beauftragung und Überwachung der Gebäudereinigung) und der tatsächlichen Durchführung (Erbringung der Reinigungsleistung) unterschieden. Ansonsten würde jede Handwerksleistung, die regelmäßig in einem Wohnungsbau anfällt, zugleich eine unschädliche Baubetreuung darstellen. Im Ergebnis hat das Finanzgericht die streitige Reinigungsleistung, die vom Klägerunternehmen mit eigenem Personal erbracht worden war, dementsprechend als kürzungsschädlich betrachtet.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg Urteil v.  – 8 K 8320/17

 

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