Gestaltungsmissbrauch beim Wiederkauf von Wertpapieren?

Es stellt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn unentgeltlich erworbene Aktienbezugsrechte am selben Tag verkauft und wieder gekauft werden, um für eine spätere Veräußerung Anschaffungskosten zu generieren. So eine aktuelle Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Az: 8 K 2978/13). Aber kann das richtig sein? 

Wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an!

Schon 2009 hat der BFH (Az: IX R 60/07) entschieden: Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäfts mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor.

Tatsächlich sind beide Entscheidungen für Zeiten des privaten Veräußerungen ergangen, was jedoch unerheblich sein dürfte. Die Grundsätze sollten auch auf die aktuelle Abgeltungssteuerrechtlage übertragbar sein. Aber warum diese unterschiedlichen Entscheidungen? Der Teufel steckt hier mal wieder im Detail:

Grundsätzlich steht es im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann, und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder kauft und ggf. wieder verkauft. Dies gilt aber nur, wenn die gleichartigen Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen erworben bzw. veräußert werden. Nur dann liegen separat zu beurteilende Wertpapiergeschäfte vor. Insoweit dokumentiert bereits der unterschiedliche Kurs, dass nicht nur steuerliche Erwägungen für das Handeln verantwortlich waren bzw. man sich sehr wohl dem Kursrisiko und damit einem wirtschaftlichem Kriterium ausgesetzt hat.

Im aktuell entschiedenen Sachverhalt jedoch fand der Verkauf und der anschließende Rückkauf nicht nur am gleichen Tag, sondern auch zum gleichen Kurs statt, weshalb das FG einen Gestaltungsmissbrauch dahingehend vermutet, dass diese Vorgehensweise ausschließlich zur Generierung von Anschaffungskosten gewählt wurde. Damit fehlt es unter dem Strich am außersteuerlichen Grund für das Handeln, sodass die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt werden.

Das letzte Wort wird aber der BFH (Az: IX R 5/16) haben.

Weitere Infos:
FG Baden-Württemberg v. 23.11.2015 – 8 K 2978/13
BFH v. 25.08.2009 – IX R 60/07
BFH – IX R 5/16 Verfahrensverlauf – Status: anhängig (per 16.06.2016)

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