Gerade erst habe ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Homeoffice: Mit der gesetzlichen Unfallversicherung ist es nicht weit her“ veröffentlicht, da überrascht uns der Gesetzgeber mit einer Neuregelung zum Unfallversicherungsschutz.
Am 21. Mai 2021 hat der Bundestag nämlich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen; der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 – sehr kurzfristig – zugestimmt. Zu dem Gesetzesvorhaben hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales zwei Tage vor der Bundestagssitzung noch Änderungsvorschläge eingebracht, die auch Berücksichtigung gefunden haben (BT-Drucksache 19/29819 vom 19.5.2021). So ist § 8 SGB VII nun geändert worden. Der Unfallversicherungsschutz wird erweitert für privat veranlasste Wege im Homeoffice während der Arbeitszeit. Auch der Weg zu/von der Kinderbetreuungseinrichtung soll bei Tätigkeit im Homeoffice nun geschützt werden.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
Mit der Regelung wird eine Versicherungslücke geschlossen, die sich bei Tätigkeiten gezeigt hat, die von zu Hause aus erbracht werden. Schon nach geltendem Recht besteht im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich neben der eigentlichen versicherten Tätigkeit auch auf so genannte Betriebswege, zum Beispiel den Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Dies gilt sowohl auf der Unternehmensstätte als auch bei mobiler Arbeit.
Unterschiede und damit Lücken im Versicherungsschutz gibt es dagegen bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang etc. Diese Wege sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstätte versichert, im Homeoffice dagegen nicht.
Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker ist auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getränks der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte gerechtfertigt, um Hürden bei der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit zu beseitigen. Daher ist eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz geboten, unabhängig davon, ob die Versicherten die Tätigkeit auf der Unternehmensstätte oder an einem anderen Ort ausüben.
Mit der neuen Nummer 2a des § 8 SGB VII wird der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, auf die Wege erstreckt, die sie wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen.
Wenn ich es richtig sehe, scheint mir der vom LSG Nordrhein-Westfalen in meinen o.g. Blog-Beitrag aufgegriffene Fall aber nach wie vor nicht versichert zu sein, nämlich der erste Weg ins Homeoffice bei Arbeitsbeginn und der letzte Weg bei Arbeitsende. Hier bedarf es wohl erst noch der Entscheidung des Bundessozialgerichts. Schade, dass der Gesetzgeber nicht auch hier für Klarheit bzw. für eine Regelung zugunsten der Arbeitnehmer gesorgt hat.