Dies hört sich provokant an, ist auch so gemeint und dennoch die heruntergebrochene Aussage einer aktuellen BFH-Entscheidung. Dies gilt zumindest dann, wenn auch noch Alternativen bestehen.
Gemeint ist die BFH-Entscheidung vom 15.5.2018 (Az: X R 28/15): Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird soll es gem. BFH verfassungsrechtlich nicht geboten sein, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.
Mit anderen Worten: Obwohl die Nutzungsentnahme größer ist als 50 % der Gesamtkosten und die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges mindestens 50 % beträgt, überschreitet die typisierende Ein-Prozent-Regelung noch nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, obwohl daraus definitiv ein falsches Ergebnis resultiert.
Dies ärgert umso mehr, da durch eine einfache Deckelung der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kosten zumindest eine teilweise Abhilfe leicht und problemlos geschaffen werden könnte. Der BFH sieht jedoch trotz dieser groben Typisierung, die meines Erachtens zu einer Übermaßbesteuerung führt, kein Problem. Der Grund: Der Steuerpflichtige hätte schließlich auch die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen.
Sicherlich hat der BFH mit dieser Argumentation recht, denn jeder Steuerpflichtige kann eine eintretende Übermaßbesteuerung durch die Führung eines Fahrtenbuches verhindern. Dennoch sollte der Gesetzgeber auch bei typisierenden Regelungen auf eine gewisse Realitätsnähe zu achten. Dann fühlt sich auch der Bürger nicht auf den Arm genommen!
Weitere Informationen
BFH v. – X R 28/15
Richter ohne Bezug zur Wirtschaft sind auch in der BFH-Rechtsprechung unschwer zu erkennen. Die ungerechten Belastungen treffen diese nicht, deshalb kann man dies so beurteilen.