Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen im Insolvenzrecht beschlossen!

Nach dem Bundestag (BT-Drs. 19/18110 v. 25.3.2020) hat jetzt auch der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie zugestimmt. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wird jetzt auch die Fortführung von Unternehmen unterstützt, die infolge von Corona insolvent geworden oder in eine bedrohliche, wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesrat hiergegen am 27.3.2020 noch Einspruch erhebt – gut so!

Hintergrund

Über die gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie habe ich mehrfach berichtet. Trotz staatlicher, finanzieller Rettungsschirme, trotz staatlicher Kredit- und Zuschussprogramme auf Bundes- und Landesebene sind viele, an sich kerngesunde Unternehmen in ihrer Existenz bedroht: Geraten Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in Insolvenz, können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 InsO); auch die Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmen sind zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S.1,  § 177a S. 1 HGB und § 99 S. 1 GenG). Auch die Vereinsvorstände unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Abs. 2 BGB).

Zielsetzung des Änderungsgesetzes im Insolvenzrecht

Ziel des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (vom 25.3.2020, BT-Drs.19/18110)  ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Corona-Krise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten mit Insolvenzrisiko haben. Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen. Auch sollen durch die Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass solchen Unternehmen Sanierungskredite gewährt werden können und dass die Geschäftsverbindungen zum Schuldner nicht abgebrochen werden müssen.

Was ändert sich im Insolvenzrecht?

  • Insolvenzantragspflicht:
    Die bisher geltende Insolvenzantragspflicht von 3 Wochen wird in Corona-bedingten Insolvenzfällen bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, so dass keine Haftung für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorständen (auch von Vereinen) für einen nicht gestellten Insolvenzantrag aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlungsunfähigkeit entsteht. Die Beweislast hat derjenige, der sich darauf beruft, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.
  • Stichtagsprinzip:
    Die Insolvenz muss auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit darf nicht schon vor der Pandemie bestanden haben. Hierbei soll als Stichtag der 31.12.2019 gelten. Lag hier keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird vermutet, dass diese mit der Ausbreitung des Coronavirus in Zusammenhang steht und dass gute Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Dies gilt auch für natürliche Personen, die bei unterlassener Antragstellung die Versagung der Restschuldbefreiung befürchten müssten.
  • Aussetzung von Gläubiger-Insolvenzanträgen:
    Das Recht des Gläubigers, Insolvenz zu beantragen, wird für 3 Monate ausgesetzt. Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die drei Monate nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt werden, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1.3.2020 vorlag.
  • Fristverlängerung im Verordnungsweg:
    Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen kann im Verordnungswege bis zum 31.3.2021 verlängert werden.

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