Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Immobilien

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für das Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. So die Regelung in § 1 Abs. 1a UStG.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt dabei an die Stelle des Veräußerers. Im Zuge der Rechtsprechung ist weiterhin entwickelt worden, dass der Erwerber die bisherige Geschäftstätigkeit des Veräußerers fortsetzen muss.

Unter diesem Gesichtspunkt muss der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 8/19 die Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Veräußerung eines zuvor vom Erwerber gepachteten Grundstücks klären.

Konkret lautet die Rechtsfrage: Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Erwerber das veräußerte Grundstück zuvor gepachtet und zum Teil zu eigenbetrieblichen Zwecken sowie zum Teil an Dritte weitervermietet hat?

Weitere Informationen:

Verfahrensverlauf | BFH – XI R 8/19 – anhängig seit 18.10.2019

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