Die Regelung des § 13 AO setzt einen Vertreter und daneben ein Unternehmen vor. Es war daher umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.
Der Streit ist nunmehr geklärt: Mit seinem Urteil vom 23.10.2018 – I R 54/16 hat der BFH entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.
Der Sachverhalt
Im Streitfall hat eine luxemburgische Aktiengesellschaft Goldgeschäfte getätigt. Hierfür hielt sich der Geschäftsführer der Gesellschaft regelmäßig in Deutschland auf, um diese Geschäfte anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln.
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung die Auffassung, dass die Klägerin in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Der Geschäftsführer sei durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die Klägerin, die er in Deutschland ausgeübt habe, ständiger Vertreter i.S. des § 13 AO gewesen. Dies löse gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin aus.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dem in erster Instanz nicht (Urteil vom 15.06.2016 – 1 K 1685/14). Der Beklagte (das Finanzamt) ging aber in Revision. Die Beteiligten stritten somit vor dem BFH darüber, ob das Organ einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter i.S. des § 13 AO sein kann.
Buchführungspflicht ist nun entschieden
Der BFH sah die Revision als begründet an. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Organ einer Kapitalgesellschaft nicht Vertreter i.S. des § 13 AO sein kann.
Nach der Legaldefinition des § 13 Satz 1 AO ist ständiger Vertreter i.S. der §§ 2 Nr. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. § 13 Satz 2 AO bestimmt hierzu ergänzend, dass ständiger Vertreter insbesondere eine Person ist, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 AO können nach dem Wortlaut des Gesetzes auch von Personen erfüllt werden, die in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 13 AO und der hiermit in Zusammenhang stehenden Regelungen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass Organe von Kapitalgesellschaften keine ständigen Vertreter sein könnten.
Soweit der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (i.V.m. §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 KStG) verlangt, dass der ständige Vertreter für den dort genannten Gewerbebetrieb bestellt sein muss, ergeben sich keine Einschränkungen im Hinblick auf das Handeln von Organen. Denn mit dem Begriff des Bestelltseins wird vom Gesetzgeber ebenfalls lediglich ausgedrückt, dass der ständige Vertreter auf eine gewisse Dauer damit betraut sein muss, anstelle des ausländischen Unternehmers Handlungen nach dessen Weisungen. Ein solches Betrautsein kann auch bei (Mit-)Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften, die z.B. ein bestimmtes Land als Absatzmarkt betreuen, anzunehmen sein, so der BFH in seinem Urteil.
Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Der BFH hob daher das Urteil des FG auf.
Ergebnis
Organe von juristischen Personen können nach dem Urteil des BFH ständige Vertreter im Sinne des § 13 AO sein. Hieraus folgt, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist. Auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte kommt es demnach nicht mehr an.
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