Geringwertige Wirtschaftsgüter: Abschaffung der Sammelpostenbildung dringend erforderlich!

Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen.

Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren

Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die GWG-Grenze mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von damals 410 Euro auf 800 Euro zum 1. Januar 2018 angehoben worden, nachdem sie mehr als 50 Jahre bei 410 Euro eingefroren war.

Alternativ zur Sofortabschreibung haben Steuerpflichtige seit 2010 die Möglichkeit, einen sog. Sammelposten für GWGs (zwischen 250 Euro und 1000 Euro) zu bilden und diesen pauschal über 5 Jahre abzuschreiben. Abgänge während dieser Zeit, bspw. durch den Verkauf oder die vorzeitige Zerstörung einzelner GWGs finden dann keine Berücksichtigung. Das bestehende „Nebeneinander“ von sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einer Grenze von 800 Euro und der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem Einlagewert bis zu 1000 Euro über fünf Jahre führt zu einer deutlichen Verkomplizierung und zu einem erhöhten Aufwand durch zusätzliche Aufzeichnungspflichten und deren Überwachung.

Sammelpostenbildung verstößt gegen fundamentale Besteuerungsprinzipien

Mit der Anhebung der Grenze für sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1000 Euro und der gleichzeitigen Abschaffung der Poolabschreibung könnte die Abschreibung von GWGs deutlich vereinfacht werden und damit zu dem ursprünglichen Ziel der GWG-Abschreibung, nämlich der Reduzierung von Verwaltungsaufwand und einem Abbau von Bürokratie zurückgekehrt werden. Gleichzeitig könnten die der Sammelpostenbildung zugrundeliegenden Verstöße gegen fundamentale Besteuerungsprinzipien ausgeräumt werden. Zu nennen sei hier vor allem das Leistungsfähigkeitsprinzip in seinen verschiedenen Ausprägungen. Denn eine tatsächliche Veränderung innerhalb des Sammelpostens bleibt unberücksichtigt. Die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen geringwertigen Wirtschaftsgüter sowie Veräußerungen oder andere Abgänge spielen entsprechend keine Rolle.

Weiterer Vorstoß zur Anhebung der GWG-Grenze sowie einer Sammelpostenabschaffung wünschenswert

Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drucksache 372/18 (Beschluss)) hatte der Bundesrat auf die Vereinfachungen und Verbesserungen, welche mit einer Anhebung der GWG-Grenze einhergehen würden, hingewiesen. Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung damals eine Überprüfung der Schwellenwerte zu (BT-Drucksache 19/4858). Eine Anhebung der Grenze erfolgte aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht. Schon inflationsbedingt wäre eine Anhebung auf mind. 1000 Euro angemessen.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise erscheint eine deutliche Anhebung der GWG-Grenze angemessen. Sie könnte Unternehmen entlasten und Anreize für Investitionen liefern. Zwar sind viele Ausgaben z. B. für Masken oder Desinfektionsmittel in der Regel bereits jetzt aufgrund der geringen Beträge sofort abziehbare Betriebsausgaben. Zu beachten ist jedoch, dass höherwertige Anschaffungen, wie z.B. IT-Ausstattung für das Home-Office der Mitarbeiter, oftmals nicht sofort als volle Betriebsausgaben abgezogen werden können, sondern nur im Rahmen der jeweils gültigen Abschreibungsbeträge. Da die Grenze der Sofortabschreibung von 800 Euro für viele dieser Gegenstände zu niedrig ist, forderte der DIHK sogar eine temporär befristete Anhebung auf 5.000 Euro bis zum Jahr 2022 und eine nachfolgende Belassung auf 1000 Euro (siehe Stellungnahme v. 22.05.2020).

Gleichzeitig gilt es, die Sammelpostenregelung aus dem Einkommensteuergesetz herauszunehmen, führt sie doch zu einer Abkehr von der ursprünglichen Zielsetzung der GWG-Abschreibungsregeln. Somit sollte nicht nur aus Gründen der Vereinfachung und dem Abbau von Bürokratie, sondern auch für eine konsequente Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips die Anhebung der GWG-Grenze auf der einen Seite und die Abschaffung der Poolabschreibung auf der anderen Seite weiter erfolgt werden.

Es bleibt entsprechend zu hoffen, dass eine Anhebung der GWG-Grenze sowie eine Abschaffung der Sammelpostenabschreibung auch zukünftig auf der politischen Agenda Bestand haben wird und diese Umsetzung weiterhin (vom Finanzausschuss) eingefordert wird.

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