Die Zahl der steuer- und abgabenfreien Mini-Jobs ist nahezu auf dem Stand vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes 2015 geblieben. Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete Ende März 2018 gut 7,6 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Neben einer Hauptbeschäftigung haben rund 2,8 Millionen Menschen zusätzlich noch einen steuerfreien Mini-Job.
Seit Jahresanfang 2019 gelten einige neue Regelungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben jetzt die Richtlinien für die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018) bekannt gegeben. Hierin fassen die Spitzenverbände alle Regeln für die geringfügigen Beschäftigungen (sog. Mini- oder Midi -Jobs) zusammen.
Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung
Bei der geringfügigen Beschäftigung ist die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ wegen geringer Höhe des Arbeitsentgeltes von der „kurzfristigen Beschäftigung“ aufgrund kurzer Dauer zu unterscheiden. Die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt unverändert 450 €/Monat beziehungsweise 5.400 €/Jahr. Im Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet – dies gilt aber nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, werden also in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie können aber über den Arbeitgeber von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungsfrei.
Arbeitnehmer in einer „kurzfristigen Beschäftigung“ können abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, wenn keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 € vorliegt. Neu ist seit Beginn 2019, dass bei der kurzfristigen Beschäftigung die „Berufsmäßigkeit“ nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Vergütung, die die Aushilfe erhält, 450 € im Monat nicht überschreitet.
Nach den seit 1.1.2019 geltenden neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die im gleichen Monat wieder enden, die 450 €-Grenze und nicht mehr eine anteilige Geringfügigkeit Grenze. Das bedeutet: es ist letztlich egal, ob die 450 € für die Arbeit eines einzigen Tages oder aber für einen ganzen Monat gezahlt werden. Wie dem auch sei: Zu bedauern ist, dass sich der Gesetzgeber nicht zu einer Anhebung und gar dauerhaften Indexierung der seit Jahren unveränderten 450 €-Grenze durchringen konnte.
Neue Gleitzone
Die sogenannten Midi-Jobs sind seit 1.7.2019 in deutlich größerem Umfang als bisher begünstigt. Durch die Rentenreform 2019 wird die bisherige „Gleitzone“ zu einem „Übergangsbereich“. In diesem erfasst sind entlohnte Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 450,01 € bis 1.300 € Arbeitsentgelt. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in diesem Bereich zahlen einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag. Neu ist hierbei, dass die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Midi Jobber erwerben also dieselben Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt. Das ist gut für einen verbesserten Schutz im Rentenalter.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien ab 1.1.2019
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte ist nach wie vor Aufgabe der Mini-Job-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Mini-Job-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken-und Rentenversicherung einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Mini-Job-Zentrale zu zahlen. Die seit 1.1.2019 geltenden neuen Spielregeln für geringfügige Beschäftigungen haben die Spitzenverbände der Rentenversicherung in den neuen Geringfügigkeit-Richtlinien formuliert. Neben den versicherungsrechtlichen Fragen werden in den Richtlinien die Details der (Pauschal-)Versteuerung im Bereich der Lohnsteuer erläutert.
Die Richtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien vom November 2014 und berücksichtigen neben allen gesetzlichen Änderungen auch die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung. Sie gelten ab dem 1.1.2019.
Quellen:
Geringfügigkeits-Richtlinien der Rentenversicherungsträger vom 21.11.2018
(Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund, zuletzt abgerufen am 15.01.2019).