Geringe Schenkungsteuer für eine Luxuskreuzfahrt

Es gibt Urteile, bei denen der Sachverhalt zunächst lesenswerter erscheint als die Entscheidung selbst. Bei dem Urteil des FG Hamburg vom 11.6.2018 (3 K 77/17) ist jedoch beides durchaus von Interesse. Es ging um einen offenbar äußerst vermögenden Herrn, der seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in der Luxuskabine eines Kreuzfahrtschiffes eingeladen hatte. Die Kosten für die Reise beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt über den Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Im Rahmen der anschließenden Schenkungsteuererklärung erklärte er nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf die Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt hingegen sah eine Bereicherung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten und setze eine Steuer in Höhe von rund 100.000 Euro fest.

Die Reise sei von Anfang an für beide Personen geplant und gebucht worden.  Da die Lebensgefährtin von allen Kosten freigehalten worden sei und der Kläger die Reise gezahlt habe, sei der Wert der Schenkung im hälftigen Betrag der Gesamtreisekosten zu sehen. Der Wert der Schenkung könne auch nicht aus der Differenz zwischen Einzelbelegung und Doppelbelegung abgeleitet werden.

Der Finanzamtsauffassung ist das FG nicht gefolgt und hat den Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reisveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum (vgl. Newsletter FG Hamburg 2/2018).

Der Sachverhalt lädt natürlich zum Träumen ein. Aber die Entscheidung könnte letztlich für ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten sorgen und – vor allem – könnte die so genannte unbenannte Zuwendung schenkungsteuerlich neu zu bewerten sein. Man darf daher sehr gespannt sein, wie der BFH in der Revision entscheiden wird, sofern diese eingelegt wird.

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