Genaue Leistungsbeschreibung beim Handel mit Modeschmuck erforderlich

Bei der Lieferung von niedrigpreisigem Modeschmuck und Accessoires stellt die bloße Angabe der Gattung (Armbänder, Ketten, Halsketten usw.) in der Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diese genügt folglich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, so dass der Vorsteuerabzug hieraus zu versagen ist (Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14).

Der Fall: Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich. Die Unternehmerin begehrte den Vorsteuerabzug für Warenlieferungen, bei denen die Rechnungen zum Teil nur die folgenden Angaben enthielten: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag. Das Finanzamt sah in diesen Angaben keine ausreichende Leistungsbeschreibung und versagte den Vorsteuerabzug. Das Hessische FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Begründung: Eine Rechnung müsse eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Das Fehlen jeglicher weiteren Umschreibungen der Artikel lasse eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet worden ist, nicht zu. Zudem könne die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in mehreren Rechnungen nicht ausgeschlossen werden.

Hinweise: Die Entscheidung entspricht dem Urteil des Hessischen FG vom 31.7.2017 sowie dem Urteil des FG Düsseldorf vom 15.9.2017.  Beide Entscheidungen betrafen den Handel mit Textilien. Doch während diese Urteile – soweit ersichtlich – zwischenzeitlich rechtskräftig sind, liegt im aktuellen Besprechungsfall die Revision beim BFH vor (Az. XI R 2/18). Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

In der Praxis stellt sich die Frage, ob unzureichende Leistungsbeschreibungen – mit Rückwirkung für den Vorsteuerabzug – nachgeholt werden können. Von Bedeutung ist insoweit das Urteil des BFH vom 20.10.2016 im Nachgang zur Entscheidung des EuGH vom 15.9.2016. Die Entscheidungen sollten Betroffene bei Bedarf zur Hand nehmen.

Weitere Informationen
Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14
Hessisches FG v. 31.07.2017, 1 K 323/14
Finanzgericht Düsseldorf v. 1 K 2978/15 U
BFH  v. V R 26/15
EuGH  v. C-516/14

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