Gemischte Gefühle beim Aufteilungsmaßstab

Gemischte beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (sog. Aufteilungsmaßstab). Erforderlich für die Aufteilung von Aufwendungen und den Abzug des beruflich veranlassten Teils ist, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab existiert.

Beim Aufteilungsmaßstab scheiden sich häufiger die Geister. Allgemein bewährt haben sich die flächenmäßige Kostenaufteilung bei Gemeinkosten der Gebäudenutzung und die Kostenteilung nach Zeitanteilen bei beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw). In einer aktuellen Entscheidung des FG Baden- Württemberg (Az. 8 K 751/17) sollten sowohl räumlicher, als auch zeitlicher Aufteilungsmaßstab zugleich angewendet werden.

Streitgegenständlich waren Aufwendungen für ein Einfamilienhaus, welche die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als Tagesmutter als auch privat als Familienheim nutzte. Da die Kindertagespflege in privaten Wohnräumen der selbständigen Tagespflegeperson besonders viele Abgrenzungsfragen gemischter Aufwendungen aufwirft, sind im BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl. 2016 I S. 1236) zur Vereinfachung Betriebsausgabenpauschalen geregelt worden. Eine seltene Vereinfachungsform im Einkommensteuerrecht, aber auch trotz oder gerade wegen der Pauschalen bleibt der Bereich der Kindertagespflege streitanfällig.

Auch im Entscheidungsfall begehrte die Klägerin einen höheren Abzug tatsächlicher Kosten im Rahmen der Kindertagespflege, als die Pauschalen gewähren würden. AfA, Renovierungskosten und weitere Betriebskosten wurden für einige Spiel- und Schlafräume der Pflegekinder flächenmäßig abgegrenzt. Zusätzlich wurde für den Wohn-, Ess- und Sanitärbereich im Erdgeschoss eine zeitanteilige Kostenabgrenzung erklärt. Diese Räume seien montags bis freitags 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr durch die Pflegekinder in Beschlag genommen, abends von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, sowie samstags und sonntags jeweils 14 Stunden genutzt. Bereits die Detailtiefe des kombinierten Flächen- und Zeitmaßstabes wirft Fragen nach der Praktikabilität auf. Diese Zweifel greift auch das Finanzgericht auf, dem die vorgetragenen Zeiten zu schematisch und damit an der aufzuteilenden Wirklichkeit vorbei erscheinen.

Die Kombination von Zeit- und Flächenmaßstab ist für Raumkosten demnach keine gangbare Alternative. Zu veränderlich und ungleichmäßig sind bzw. können Nutzungs- und Zeitabläufe sein. Ein schlechter Ausgangspunkt für einen nachgelagerten Nachweis über längere Zeiträume. Ein „praktikabler“ Maßstab ist dann nicht mehr zu bejahen.

Zweitens wird im Streitfall deutlich, dass eine zeitliche Aufteilung „steuerschädlicher“ Risiken vor allem beim Nachweis (oder Ausschluss) privater Nutzungen und Nutzungsmöglichkeiten birgt. Der Fokus der Dokumentation wird hingegen nicht nur auf die berufliche Nutzungszeit gelegt. In einem Urteil des FG Rheinland- Pfalz (6 K 2234/17) wurden eine Gäste-Schlafcouch und ein ausgeräumter, leerer Schrank dem häuslichen Arbeitszimmer zum Verhängnis. Die aussagekräftige Aufzeichnung über die im Arbeitszimmer zur Verwaltung der Photovoltaikanlage verbrachten Stunden konnte dieses Ergebnis nicht abwenden.

Zuletzt formuliert das Finanzgericht die Wertung, dass die Wohnung der Tagesmutter neben der beruflichen Nutzung primär eine private Verwendung durch deren Familie erfuhr. Im Streitfall und in vielen anderen Konstellationen ist die berufliche Nutzung in das eigentliche private Wohnumfeld integriert bzw. hinzugefügt worden – nicht umgekehrt. Diese Gewichtung kann mancher – einseitigen – zeitlich zutreffenden Aufteilungsvariante die Rechtfertigung entziehen.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg Urteil v. 07.05.2019 – 8 K 751/17

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