Gemischte Aufwendungen – Neue Gedankenspiele des BFH?

Kosten für den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen dienen in der Regel untrennbar sowohl beruflichen Interessen als auch der allgemeinen Informationsgewinnung und der Unterhaltung, sodass eine Aufteilung und ein teilweiser Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nicht in Betracht kommen.

Hat ein Sky-Bundesliga-Abo den BFH nun zum Umdenken bewegt? In einem aktuellen Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16, öffnet der BFH ein Schlupfloch für den Abzug von allgemeinen Medien.

Der Inhalt des streitigen Sky-Pakets eines Fußballtrainers sei nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Nach den bisherigen Grundsätzen würde die Prüfung des Abzugs her enden. Im aktuellen Verfahren befindet der BFH hingegen, dies stehe der Annahme einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung nicht entgegen, weil ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich sein dürfte. Allein aus dem allgemeinen Charakter des Sky-Abos könne daher nicht auf seinen konkreten Verwendungszweck geschlossen werden.

Was bedeutet das für den Umgang mit gemischten Aufwendungen? Ist bei der Entscheidung über den Betriebsausgaben- oder Werbungskosten-Abzug für Zeitschriften und andere Medien zu prüfen, ob (irgendein) besser auf die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugeschnittenes Angebot existiert? Mitunter ist der „Markt“ kaum überschaubar oder das „Berufsbild“ als Vergleichsmaßstab weniger konkret.

Zur Vereinfachung der Abgrenzung und der Aufteilung gemischter Aufwendungen trägt der neue Gedanke des BFH nicht bei.

Weitere Informationen:

BFH v. 16.01.2019 – VI R 24/16

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

87 − = 84