Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gewähren die Steuergesetze verschiedene Steuervergünstigungen. Diese können jedoch nicht einfach so in Anspruch genommen werden, sondern es gibt gewisse Spielregeln, an die sich die Körperschaften halten müssen. Hierzu zählt u. a. auch, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Satzung in die der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde nun ein Streitfall verhandelt, bei dem die Satzung nicht die Regelung enthielt, dass die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das Finanzamt hat mit Blick auf die Mustersatzung der AO die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen abgelehnt. Denn dort heißt es in § 2: „Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“.
Das Finanzamt hatte zuvor den Verein gebeten, die Satzung dahingehend anzupassen. Der klagende Verein kam dem jedoch nicht nach, denn die Satzung sei inhaltlich bereits von den Mitgliedern beschlossen, durch den Notar beim Amtsgericht eingereicht und im Vereinsregister hinterlegt worden. Zudem wäre eine Änderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und unnötigen Kosten verbunden.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und gab dem Finanzamt Recht. Zwar ist die formelle Satzungsmäßigkeit nicht bereits deshalb zu versagen, weil die Mustersatzung nicht wörtlich übernommen wurde. Daher genügen Satzungen den Anforderungen des § 60 AO, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom Wortlaut der Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen enthalten. Das bedeutet, dass die Satzungen nicht zwingend 1:1 übernommen werden müssen, die Vereine können Inhalt, Aufbau und Wortlaut durchaus in gewisser Weise selbst bestimmen. Allerdings müssen sich die Inhalte der Mustersatzung (eindeutig) wiederfinden.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Rechtsfrage, ob und inwieweit Formulierungen der Mustersatzung sich in Satzungen wiederfinden müssen, um die Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen, angesichts der Vielzahl von gemeinnützigen Körperschaften von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Hier jedoch der ganz klare Tipp für die Praxis: Das Finanzamt prüft Satzungen, ob sie den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Daher sollte der Entwurf vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden und erst dann die Satzung beschlossen werden. Ein Abweichen von den Musterklauseln macht dabei wenig Sinn. Denn entweder hält man sich an die Spielregeln und verwendet das Muster oder man verzichtet auf die Steuervergünstigungen. Alles andere ist nur mit Aufwand verbunden und den wollte der klagende Verein ja gerade vermeiden.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Düsseldorf v. 20.08.2019 – 6 K 481/19 AO
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