Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale (EEP) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (BFH v. 29.2.2024 – VI S 24/23). Über dieses Thema wurde hier im Blog bereits berichtet. Ich möchte noch weitere Aspekte beleuchten und nochmal darauf hinweisen, was nun zu beachten ist.
Hintergrund
Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.
Höchstrichterliche Klarstellungen des BFH
Die Frage, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die EEP nicht ausgezahlt hat, obwohl ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, war bislang nur Gegenstand der Instanzgerichte. Jetzt hat der BFH grundsätzlich klargestellt:
- Für Ansprüche auf Gewährung der Energiepreispauschale ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Denn bei dem Streit über die Auszahlung einer Energiepreispauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach § 117 EStG ausgezahlt ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen sind (s. bereits FG Münster v. 5.9.2023 – 11 K 1588/23 Kg (PKH), Rz 10 f.; LAG Nürnberg, v. 17.10.2023 – 7 Ta 81/23; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 5.10.2023 – 3 Ta 240/23).
- Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte EEP (§ 115 Abs2 EStG) ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Denn der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz nicht der Schuldner der EEP, sondern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur die Auszahlungsstelle, die nachfolgend gegen den Staat einen Erstattungsanspruch auf die verauslagte EEP hat. Der Arbeitnehmer hat die EEP im Veranlagungsverfahren innerhalb der in § 169 AO geregelten Festsetzungsfristen geltend zu machen.
- Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Dabei muss der Steuerpflichtige auf die Monatsfrist für die Erhebung von Einspruch und Klage achten.
Steuerpflicht der EEP weiterhin ungeklärt
Neben der jetzt geklärten Frage „wie“ eine ausgebliebene EEP noch beantragt oder erstritten werden kann, ist aktuell noch die Frage ungeklärt, ob die EEP überhaupt steuerbar und damit steuerpflichtig ist. Bislang ist nur die Studierenden-EEP gesetzlich von der Einkommensteuer befreit. Die CDU/CSU hatte bereits im Juni 2023 einen Vorstoß unternommen, die EEP rückwirkend durch Gesetz steuerfrei zu stellen (BT-Drs.20/6910), der Antrag blieb allerdings ohne Erfolg.
Inzwischen mehren sich die zweifelnden Stimmen, ob die Zahlung der EEP überhaupt auf einer Einkunft beruht, die nach der Steuersystematik besteuert werden kann. Dazu ist aktuell ein Verfahren vor dem FG Münster (14 K 1425/23 E) anhängig, auf das sich betroffene Steuerpflichtige berufen sollten. Ist im Steuerbescheid für 2022 die EEP der Einkommensteuer unterworfen worden, empfiehlt sich ein Einspruch gegen Steuerbescheid, verbunden mit einem Antrag, das Verfahren diesbezüglich ruhend zu stellen (§ 363 Abs.2 S. 2 AO).