Das Oberlandesgericht Oldenburg v. 02.08.2017 – 9 U 29/17 hat sich mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ beim Gebrauchtwagenkauf auseinandergesetzt.
Grundsätzliches:
Bei einem Mangel stehen dem Käufer die Rechte auf:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 BGB zu. Mängelansprüche verjähren regelmäßig in zwei Jahren nach der Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis des Mangels und endet spätestens in zehn Jahren ab Entstehung des Mangels. Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, ist eine Einschränkung der Sachmängelhaftung nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Er kann lediglich die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduzieren (§ 475 Abs. 2 BGB).
Der Streitfall
Im Streitfall ging es um den Verkauf eines gebrauchten PKWs zum Preise von Euro 5.000. Vereinbart wurde „gekauft wie gesehen“.
Der Käufer meinte später, das Fahrzeug hätte einen erheblichen Vorschaden gehabt, von dem er beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt diesen Schaden und berief sich außerdem auf die Formulierung „gekauft wie gesehen“; damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies sah das OLG anders. Das Fahrzeug hatte einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigt Unfallschaden. Die Formulierung „gekauft wie besehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Es komme nicht darauf an, ob dem Verkäufer ein Vorschaden bekannt war. Denn für die Gewährleistung sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des privaten Verkäufers würden dadurch auch nicht überspannt. Der Verkäufer hätte einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können.Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht; es liegt bisher nur die Pressemitteilung vor.
Fazit
Aus Verkäufersicht sollte im schriftlichen Kaufvertrag also ein umfassender Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbart werden. Aus Käufersicht ist darauf zu achten, ob er einen solchen Haftungsausschluss unterzeichnen möchte oder lieber ein Bewertungsgutachten in Anspruch nimmt.
Jedenfalls ist die übliche Klausel „gekauft wie gesehen“ nur noch eingeschränkt verwendbar.
Ein Bewertungsgutschein wäre eine sinnvolle Idee! Vielen Dank für das angeführte Beispiel! Dies wäre ja lehrreich für den Sohn, der sich einen Gebrauchtwagen besorgen möchte. Ein Kaufvertrag sollte doch alle Nuancierungen zwischen den beiden Seiten regeln.
Ich denke, dass man darauf bei der Abwicklung des Kaufvertrages achten sollte. Man sollte dementsprechend als Käufer nicht von jedweden Gewährleistungsansprüchen zurücktreten. Bei hohen Summen ist die Beurkundung durch einen Notar sicherlich erwägenswert. Vielen Dank.