Am 21.01.2021 hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten veröffentlicht (IV A 3 – S 0229/20/10003 :011/sog. Mitteilungsverordnung). In ihm äußert sich das BMF zu den Regelungen, die ab dem 21.1.2021 bis zum 31.12.2024 anzuwenden sind.
Hintergrund
Gem. § 1 Abs. 1 MV sind Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, bestimmte Mitteilungen an die Finanzbehörden ohne Ersuchen zu übersenden (sog. Kontrollmitteilungen). Eine Kontrollmitteilung dient der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung von Einnahmen. Mit ihrer Hilfe soll überprüft werden können, ob ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Verpflichtungen auch erfüllt hat.
Aussagen zum neuen § 13 MV
Das BMF bezieht in dem umfassenden Schreiben zu verschiedensten Positionen Stellung. Von Relevanz dürften für einen Großteil der Rechtsanwender v.a. die Aussagen im 7. Abschnitt des Schreibens sein, welcher mit „Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)“ überschrieben ist. Mit § 13 MV war im vergangenen Jahr ein Corona-spezifischer Paragraph in die Mitteilungsverordnung neu aufgenommen worden, welcher die Unterstützungsleistungen (u.a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen) ins Auge fasst, die betroffene Unternehmen von Bund und Ländern erhalten. Demnach müssen Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder als mitteilungspflichtige Stellen den Finanzbehörden bestimmte Zuwendungen über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO mitteilen.
Hierbei handelt es sich um:
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder desjeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
In Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 MV konstatiert das BMF, dass diesbezüglich Angaben zu:
- der Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- dem Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
- dem Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
- der Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde (soweit eine unbare Zahlung erfolgt ist)
zu übersenden sind.
Auch zu (etwaigen) Korrekturen bei Rückerstattungen von Zahlungen werden seitens des BMF Angaben gemacht. Ebenso wird aufgeführt, dass die mitteilungspflichtige Stelle den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren hat, „welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird“ (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO).
Sicherstellung von Steuersubtrat
Dass die Mitteilungsverordnung Corona-spezifisch geändert worden ist und eine Mitteilungspflicht öffentlicher Leistungen über ausgezahlte Corona-Subventionen eingeführt worden ist, kann nachvollzogen werden. Denn bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, deren Besteuerung sicherzustellen ist.
Betroffene sollten sich mit den Neuerungen der Mitteilungsverordnung vertraut machen und diese im Hinterkopf haben.
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