GbR und PV-Anlage – eine selten gesehene Steuerfalle

Immer wieder ist in der Praxis zu erleben, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dem einen oder anderen Vermieter steuerlich auf die Füße fallen. Denn aufgrund der geringen (gewerblichen) Einkünfte wird nicht daran gedacht, dass diese die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen, wenn die Immobilie(n) und die PV-Anlage(n) von einer GbR gehalten werden (lassen wir die Bagatellgrenze von 3 % bzw. 24.500 Euro einmal außen vor; vgl z.B. BFH  27.8.2014, VIII R 16/11). Besonders misslich wird es übrigens, wenn ein Haus mit hohem Eigenaufwand errichtet wird und sich dieses nun plötzlich aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage im Betriebsvermögen befindet. Eine Entnahme kommt aufgrund der hohen stillen Reserven dann nicht in Betracht. Den Eigentümern bleibt nichts anderes übrig als die Immobilie für „immer und ewig“ im Betriebsvermögen, also steuerverstrickt, zu halten. Dabei wäre die Lösung bei rechtzeitiger Gestaltung so einfach gewesen:

Die PV-Anlage hätte von einer zweiten, personenidentischen GbR angeschafft werden sollen. Von daher kann an dieser Stelle nur dringend empfohlen werden, bei Anschaffung einer PV-Anlage einen Steuerberater zu konsultieren.

Doch was ist zu tun, wenn das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist? Grundsätzlich könnte die zweite GbR natürlich jederzeit gegründet werden. Die PV-Anlage kann dann an diese veräußert werden (eine Übertragung zu Buchwerten von einem Gesamthandsvermögen in einer anderes Gesamthandsvermögen ist nicht möglich). Die hierbei aufzudeckenden stillen Reserven dürften sich in Grenzen halten. Doch aufgepasst: Ich meine die stillen Reserven in der PV-Anlage. Es muss sehr genau darauf geachtet werden, wie hoch die stillen Reserven der Immobilie sind, die nun wieder ins Privatvermögen überführt wird. Aufgrund der Wertsteigerungen der letzten Jahre und des oben genannten Falles der hohen Eigenleistungen ist genaues Rechnen angesagt.

Falls der Weg also nicht gangbar ist, könnte ein Verkauf der Immobilie zum Buchwert an einen nahen Angehörigen weiterhelfen. Hier muss aber zuvor der Beschluss des Großen Senats in der Sache GrS 1/16 abgewartet werden, denn die Folgen der teilentgeltlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen sind derzeit noch ungeklärt. Letztlich bleibt festzuhalten, dass PV-Anlagen steuerlich enorme Probleme bereiten können.

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Ein Kommentar zu “GbR und PV-Anlage – eine selten gesehene Steuerfalle

  1. Ich habe kürzlich eine PV-Anlage auf meinem Mehrfamilienhaus installiert und war mir der steuerlichen Konsequenzen nicht bewusst. Dieser Artikel hat Licht ins Dunkel gebracht und mir die Komplexität der Situation vor Augen geführt. Ich wünschte, ich hätte diesen Artikel früher gelesen, bevor ich die Anlage installiert habe. Es ist so wichtig, sich vor solchen Investitionen gut zu informieren. Ich werde jetzt sicherlich einen Steuerberater konsultieren, um die beste Lösung für meine Situation zu finden. Danke für diese wertvollen Informationen!

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