Am 1.12.2022 hat der Bundestag erstmals zur geplanten Gas- und Strompreisbremse getagt, die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat sind für den 15.12. bzw. 16.12.2022 geplant. Was bedeutet das für Verbraucher?
Hintergrund
Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) v. 19.11.2022, BGBl 2022 I S. 2035) schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die mit dem EWSG beschlossene Dezember-Soforthilfe ist erster Teil der von der sog. Gaskommission vorgeschlagenen Gas- und Strompreisbremse, die ab 2023 greifen und Bürger und Unternehmen bei den Gas-/Wärme- sowie Stromkosten entlasten sollen. Die parlamentarische Beratung der Gesetzentwürfe hat am 1.12.2022 begonnen.
Worum geht es genau?
Gaspreisbremse (BT Drs. 20/4683):
Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten; Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.
Die Lieferanten hätten insoweit einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Gaspreisbremse soll von März 2023 bis Ende April 2024. Rückwirkend soll sie bereits ab Januar gelten. Die erste Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse wird also die Monate Januar, Februar und März umfassen und daher besonders hoch ausfallen.
Strompreisbremse (BT-Drs. 20/4685):
Mit dem Gesetz sollen Stromverbraucher (zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige) bis zum 30.4.2024 entlastet werden, für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz, für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen. Im Einzelnen soll die Entlastung wie folgt ausgestaltet sein:
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet werden, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolge die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
Bewertung
Schon die erste Lesung im Bundestag hat gezeigt, dass viele Detailfragen der geplanten Entlastungsmaßnahmen noch umstritten sind. Es bleibt also abzuwarten, welche Gestalt die Gesetze am Ende haben.
Die Idee hinter den Preisbremsen sieht so aus, dass es statt einer einmaligen Zahlung eine langfristige Subventionierung des Gas- und Stromverbrauchs „an der Quelle“ gibt, weil die Preise gedeckelt werden. Anträge, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren wie bei den Corona-Hilfen wird es also nicht geben, das ist aus Verbrauchersicht gut so.
Trotz Subvention gilt weiterhin: Wer spart und wenig verbraucht, zahlt weniger. Ein Knackpunkt jedenfalls ist aber: Bei Bürgern, die über so viel Einkommen verfügen, dass sie auch den Solidaritätszuschlag zahlen, soll die (Gas)preisbremse besteuert werden und damit für sozialen Ausgleich sorgen. Damit werden – systemfremd – gerade diejenigen bestraft, die mit dem Soli ohnehin das Steueraufkommen zusätzlich nähren, aus dem die Preisbremsen finanziert werden. Das ist ein Irrweg.
Quellen