Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Dezember-Soforthilfe für Bürger/innen und Unternehmen vorsieht, die vom Energiekostenanstieg bei Gas und Wärme betroffen sind. Damit zündet die Bundesregierung die erste Stufe der sog. Gas- und Strompreisbremse.
Hintergrund
Zur Bekämpfung des drastischen Energiepreisanstiegs in Deutschland hat die Bundesregierung seit Februar 2022 mit dem Energiekostendämpfungsprogramm zunächst energieintensive Industriezweige entlastet. Im September 2022 wurde dann mit dem 200 Mrd. € Abwehrschirm der Bundesregierung auch ein umfangreiches Entlastungspaket für Bürger/innen und kleine und mittlere Unternehmen auf den Weg gebracht. Die von der Bundesregierung eingesetzte sog. Gaskommission hat eine „Gas- und Strompreisbremse“ vorgeschlagen, die nach den Beschlüssen der Bundesregierung nun im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden muss. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) ist hierbei der erste Schritt.
Inhalt der Dezember-Soforthilfe
Die mit dem EWSG beschlossene Dezember-Soforthilfe ist erster Teil der von der sog. Gaskommission vorgeschlagenen Gas- und Strompreisbremse. Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Für die Betroffenen entfällt bei Gas- bzw. Wärmebezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September 2022 gezahlten Abschlags bemisst.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) oder über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Unabhängig vom Jahresverbrauch (also auch mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh) sind Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte Bildungseinrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch antragsberechtigt sind schließlich zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, nicht jedoch zugelassene Krankenhäuser. - Funktionsweise der Soforthilfe:
Die Soforthilfe ist nicht antragsgebunden und wird nicht als Zuschuss gezahlt. Für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, entfällt im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen, also ggf. abzuziehen oder gutzuschreiben. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Besonderheiten gelten in Miet-/Pachtverhältnissen sowie für Wohnungseigentumsgemeinschaften. - Pfändungsschutz und Steuerbarkeit:
Sämtliche Ansprüche von Letztverbrauchern sind unpfändbar (§ 12 EWSG), damit die Dezember-Soforthilfe auch wirklich ankommt, auch bei überschuldeten Haushalten. Die Soforthilfe ist im gewährten Umfang steuerpflichtig, die Besteuerung der Entlastung erfolgt im Veranlagungsjahr 2023.
Bewertung
Die Dezember-Soforthilfe ist ein richtiger Schritt, um vor allem Verbraucher im Dezember von den rapide gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Anders als bei den Corona-Wirtschaftshilfe-Programmen gibt es diesmal keine antragsgebundenen Zuschüsse und auch keine Bedürftigkeitsprüfung. Das ist zwar für Staat kostspielig, jedoch unbürokratisch und hilft, dass eine finanzielle Entlastung „an der Quelle“ stattfindet, also nicht nachgängig. Das wird vielen Verbraucherhaushalten helfen.
Weniger Beifall verdient, dass der Umsetzungsfahrplan der Bundesregierung für die weitere Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse ab 2023 schon wieder ins Stocken geraten ist. Wir werden die Verzögerung weiter im Blick haben und berichten …
Quellen
EWSG v. 15.11.2022, BGBl 2022 I S. 2035