Im Umsatzsteuerrecht gilt nach wie vor: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Fraglich ist dabei häufig, ob denn eine Nebenleistung oder eine eigenständige Leistung gegeben ist.
So auch im Fall eines Kfz-Händlers, der seinen Kunden gegen Aufpreis eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie anbot. Darin erkannte das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 23.2.2017 (Az: 11 K 134/16) eine vom Fahrzeugverkauf untrennbare Leistung. Die Folge: Auch das Garantieversprechen unterliegt der Umsatzsteuer, wie der Verkauf des Gebrauchtwagens.
Dem widersprach jedoch aktuell der BFH mit Urteil vom 14.11.2018 (Az: XI R 16/17). Eine Leistung ist nämlich nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ergo erkannte der BFH in der entgeltlichen Garantiezusage keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
Die Folge: Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses vor, die umsatzsteuerliche nach § 4 Nr. 10 a steuerfrei ist.
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