Können Sie sich vorstellen, dass im Rahmen der steuerlichen Rechtsprechung ein Frühstück definiert wird? Doch, dies gibt es tatsächlich und zwar im Zusammenhang mit der möglichen Besteuerung von Sachbezügen.
In einem Streitfall vor dem FG Münster hatte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern und Gästen täglich 150 Brötchen angeboten. Zudem konnten sowohl Mitarbeiter als auch Gäste den ganzen Tag lang unentgeltlich Heißgetränke aus einem entsprechenden Automaten zapfen. Das Finanzamt erkannte im Zusammenhang von beiden Punkten die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Frühstücks an die Mitarbeiter und wollte daher diesen Sachbezug entsprechend der Sachbezugswerten besteuern.
Für das Finanzamt ein lohnendes Geschäft: Ausgehend von einem Sachbezugswert von 1,70 € (in 2017) für ein Frühstück pro Tag und Mitarbeiter ergibt sich bei den 80 beschäftigten Mitarbeiter in dem betreffenden Unternehmen und pauschal nur 200 Arbeitstagen schon eine Bemessungsgrundlage von 27.200 €.
Widerspruch erhält des Finanzamt jedoch vom FG Münster in seiner Entscheidung vom 31.5.2017 (Az: 11 K 4108/14). Die Münsteraner wissen nämlich, dass das Frühstück die wichtigste Mahlzeit des Tages ist. Dementsprechend entschieden sie, dass ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk kein Frühstück ist, da nach den Mindeststandards mindestens noch ein Brotbelag oder Brotaufstrich hinzukommen muss. Die steuerliche Folge: Mangels Frühstück, kann auch nicht der Sachbezugswert für ein Frühstück angesetzt werden.
Ganz sicher war sich jedoch auch das Finanzgericht Münster nicht, wie genau die Mindestzusammensetzung eines morgendlichen Frühstücksmahles auszusehen hat. Daher wurde die Revision zum BFH aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 müssen nun die obersten Finanzrichter der Republik klären, welche Mindestanforderung ein steuerlich anzuerkennendes Frühstück erfüllen muss.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – VI R 36/17 – anhängig seit 20.10.2017 (per 09.11.2017)