Fünf Euro pro Tag für das Home-Office

In der Corona-Krise wird das Home-Office steuerlich gefördert. Das hat der Bundestag am 16.12.2020 mit der geänderten JStG 2020 beschlossen. Der Bundesrat muss am 18.12.2020 noch zustimmen.

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie wird das Home-Office zunehmend ‚sexy‘. Egal ob Wohnzimmer oder am Küchentisch: Um Infektionsrisiken aus dem Weg zu gehen, wird Arbeit immer häufiger ins private Zuhause verlegt, der Digitalisierung sei Dank! Vor diesem Hintergrund war schon vor geraumer Zeit von Länderseite, insbesondere Bayern gefordert worden, das Arbeiten zu Hause steuerlich zu fördern – ich hatte berichtet.

Bundestag beschließt Förderung des Home-Office

Wer im Home-Office arbeitet, kann nach dem vom Bundestag am 16.12.2020 mit steuerlichen Erleichterungen rechnen: Wenn der Bundesrat am 18.12.2020 zustimmt, können Steuerpflichtige künftig für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 6b S. 2 und 3 EStG) nicht vorliegen.

„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es im nun geänderten Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr 6b S.4 EStG -neu-).

Dabei gilt:

  • Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
  • Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und
  • Die Steuererleichterung wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

Bewertung 

Maximal 600 Euro Werbungskostenabzug im Jahr fürs Home-Office: Auch wenn es wenig sein mag, die Steuerentlastung führt immerhin zu Steuermindereinnahmen des Bundes in Höhe von 900 Millionen Euro. Viele Steuerpflichtige verfügen über kein gesondertes Arbeitszimmer, das überdies noch steuerlich anerkennungsfähig wäre. Dennoch entsteht doch im Home-Office ein Aufwand, der steuerlich Berücksichtigung finden muss. Das gewährleistet nun das JStG 2020: Besser als gar nichts!

In der praktischen Umsetzung wird sich aber die Frage stellen, wie der Steuerpflichtige die Kalendertage nachweist oder glaubhaft macht, an denen er „ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeitet“, also insbesondere keine Einsatzwechseltätigkeit ausübt. Denn der Steuervorteil entfällt streng genommen, wenn der Steuerpflichtige z.B. „mal kurz“ das Home-Office verlässt, um im Büro Unterlagen zu holen wichtige Tagespost zu sichten.

Ferner bleibe ich dabei: In einer veränderten, zunehmend von Digitalisierung bestimmten Arbeitswelt wird auch Home-Office als Arbeitsumgebung zunehmen. Das sollte für den Gesetzgeber Anlass sein, bei Evaluation und Bewährung der steuerlichen Anerkennung von Home-Office das Steuerprivileg dauerhaft ins Gesetz zu schreiben.

Quellen

 

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