Wer aktuell in einem Hotel übernachtet, sollte seine Rechnung etwas genauer studieren. Denn den Hoteliers wird von einigen Beratern – aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 18.1.2018 (Rs. C-463/16) – empfohlen, nur noch den ermäßigten Steuersatz (oder gar keine Umsatzsteuer offen) für das Frühstück auszuweisen. Der EuGH hat in dem Urteil, in dem es um die Leistungen des „Stadion Amsterdam CV“ geht, entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Daraus wird geschlossen, dass auch eine Übernachtungs- und eine Frühstücksleistung zusammengehören.
Das EuGH-Urteil wurde von Walkenhorst in USt direkt digital Nr. 3 vom 08.02.2018 (Seite 8) besprochen. Er verweist darauf, dass das Urteil nicht nur zu einer Neubewertung in der Frage der Behandlung der Umsätze des Hotelgewerbes führen könne, sondern darüber hinaus bei der Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen usw.
Der DEHOGA hat zu dem Urteil ebenfalls Stellung bezogen (siehe Link unten). Er teilt die Auffassung, dass das Hotelfrühstück auch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unterliege, „nach gründlicher Analyse des Urteils und weiterer Rechtsprechung des EuGH nicht.“
Wie dem auch sei: Die Rechtslage ist erst einmal offen, so dass Hoteliers zuweilen empfohlen wird, gegenüber Privatkunden auf den Ausweis von Umsatzsteuer zu verzichten und gegenüber Geschäftskunden (zunächst) nur 7 Prozent auszuweisen. Als vorsteuerabzugsberechtigter Gast jedenfalls sollte man sich – aus heutiger Sicht – nur dann mit 7 Prozent zufriedengeben, wenn dieser Prozentsatz zu einer Minderung der Gesamtrechnung führt. Das heißt: Nicht der Hotelier, sondern der Gast sollte profitieren. Die Hotelbetreiber mögen mir diesen Hinweis verzeihen.
Weitere Informationen:
- EuGH-Entscheidung vom 18.1.2018, Rs. C-463/16
- Walkenhorst in USt direkt digital Nr. 3 vom 08.02.2018, Seite 8 (für Abonnenten kostenfrei)
- http://www.dehoga-mv.de/aktuelles/dehoga-news/detail/hotelfruehstueck-ermaessigter-steuersatz-oder-nicht.html
Der BFH hat dazu schon alles gesagt, was zu sagen ist, BStBl II 2010, 433, amtlicher Leitsatz: „Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung […]“
Grundsätzlich stimme ich dem BFH zu. Und auch der DEHOGA sieht das so. Allerdings ist das EuGH-Urteil nun einmal im Raum.
Insofern kann ich die Empfehlung an die Hoteliers, keine oder nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer auszuweisen, durchaus nachvollziehen.
Zum Beitrag von Walkenhorst: ein „ausgewiesener Fachmann des Umsatzsteuerrechts“ zieht als Fazit zum Urteil, dass es „unter Umständen zu einer Neubewertung in Deutschland führen könnte“. Bei allem Respekt – da fragt man sich doch, ob man nicht vor der Lektüre schlauer war, als danach.
Die Stellungnahme des Dehoga ist nicht nachzuvollziehen. Aus meiner Sicht sollte man im privaten Massenkundengeschäft generell auf den Steuerausweis verzichten. Kein Kunde interessiert sich für den Steuerausweis. Stellt er sich dann aber als unzutreffend heraus, bereitet die Korrektur erhebliche Probleme. Ob das Frühstück nun eine Nebenleistung ist, wird sicher immer einer Streitfrage bleiben. Vielleicht sollte man einfach mal eine empirische Untersuchung durchführen.
Inhaltlich wäre ich bei der Interpretation der EuGH-Entscheidung vorsichtig. Der Fall zu den französischen Leichentransporten (C-94/09) ist damals unisono als Rechtfertigung für die Unterschiedsbesteuerung von Haupt- und Nebenleistung interpretiert worden. Jetzt sagt der EuGH plötzlich, dass das gar nicht so gemeint war. „Insbesondere“ habe man sich damals mit einer anderen Rechtsfrage beschäftigen wollen. Kommt jetzt eine Regelung wie die deutsche Frühstücksbesteuerung vor Gericht, wäre ich nicht überrascht, wenn der EuGH nochmal zurückrudert und in Fällen von drohender Wettbewerbsverzerrung bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Unterschiedsbesteuerung akzeptiert. Vor Gericht und auf hoher See…