Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14) eine alltägliche Frage zu entscheiden: stellt die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer eine Mahlzeit, insbesondere ein Frühstück dar, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt?
Der konkrete Fall:
Die Klägerin bestellte jeden Tag Brötchen (Laugen, Käse, Rosinen, etc.), die in Körben in der Kantine den gesamten Tag für die Belegschaft, aber auch den Kunden und Gästen zum unentgeltlichen Verzehr mit Heißgetränken angeboten wurden. Brotbelege (Käse, Aufschnitt, etc.) wurden nicht zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass ein „einfaches Brötchen“ nebst Heißgetränk nicht als Frühstück zu sehen, sondern lediglich als sog. Aufmerksamkeit zu behandeln sei. Im Übrigen werden die Backwaren vor allem in der Zeit von 9.30 – 11 Uhr konsumiert, wenn sich Mitarbeiter und Führungscrew zum Austausch treffen, so dass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestehe.
Die Auffassung des Senats:
Nach Auffassung des Senats stellten die zur Verfügung gestellten trockenen Brötchen kein Frühstück dar.
Der Senat konnte sich nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, da die Frage, wie ein Frühstück im steuerrechtlichen Sinne ausgestaltet werden muss, den BFH noch nicht beschäftigt hat.
Er hat daher mit der allgemeinen Sprachauffassung von einem Frühstück argumentiert: zum Mindeststandard eines Frühstücks gehören Brötchen mit Brotaufstrich und Heißgetränk; trockene Brötchen oder Backwaren sind eher vergleichbar mit Plätzchen, die zum Kaffee gereicht werden.
Der Senat führte auch das BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht an, wonach ein Imbiss (belegte Brötchen, Kuchen, Obst) ggf. eine Mahlzeit darstellen könnte. Im Umkehrschluss sind somit unbelegte Brötchen keine Mahlzeit.
Eine andere Ansicht verlangt für das Vorliegen einer Mahlzeit den Gebrauch von Messer und Gabel. Auch nach dieser Definition wäre vorliegend kein Frühstück gegeben.
Fazit:
Ein Frühstück im steuerrechtlichen Sinne ist mindestens ein belegtes Brötchen und ein Heißgetränk. Vielleicht wird sich demnächst der BFH mit der Frühstücksfrage beschäftigen; die Revision wurde zugelassen, da die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 2 S. 6 EStG im Hinblick auf das Vorliegen eines Frühstück bzw. einer Mahlzeit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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