Das gestern veröffentliche BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hat bei den Kolleginnen und Kollegen für enorme Verwirrung gesorgt, denn danach ist eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 über den 31.3.2021 hinaus nur im Einzelfall und nur auf Antrag möglich. Meine „Nachforschungen“ und Hinweise von aufmerksamen Lesern dieses Blogs haben ergeben, dass das BMF-Schreiben nur die Beratungen vom 4.12.2020, nicht aber die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Das heißt, die Verhandlungen von Steuerberaterverband und -kammer mit den Vertretern der Großen Koalition und deren Zusagen sind nicht in das BMF-Schreiben eingeflossen. Nach den Zusagen der Politik soll die Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verankert werden.
Mich wundert allerdings nach wie vor das Datum des BMF-Schreibens „21. Dezember 2020“. Dem BMF muss doch bewusst gewesen sein, dass es eine aktuelle Entwicklung gegeben hat. Und in anderen Fällen hat das BMF seine Schreiben jüngst mit den Worten „… im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung …“ garniert.
Wie ist das BMF-Schreiben also einzuordnen? Ich gebe zu: Ich weiß es nicht. Jedenfalls hat es das BMF – wieder einmal – geschafft, tausende Steuerberater und ihre Mandanten zu verwirren.
Noch ein Wort zu der zugesagten gesetzlichen Verankerung: Die nächste – planmäßige – Plenarsitzung des Bundesrats findet am 12.2.2021 statt. Erst dann wird Klarheit herrschen, ob denn nun das BMF oder der Gesetzgeber bei der Frage der Fristverlängerung die Oberhand behält. Bis dahin müssen wir uns gedulden und den Zusagen der Politik vertrauen. Jedenfalls kann es nicht schaden, wenn Betroffene zwischen den Feiertagen Muster für Fristverlängerungsanträge entwickeln, nach dem Motto:
„Liebe Finanzbeamte,
viele von Ihnen befinden sich seit Monaten im Homeoffice, um Ihre eigene Gesundheit und die Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Möglicherweise haben Sie während der Corona-Pandemie auch nicht das übliche Arbeitspensum geschafft, weil Sie – genau wie wir und unsere Mandanten – mit den unzähligen gesetzlichen Anforderungen zu kämpfen hatten. Wir sagen hier nur „Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze“. Bitte gestehen Sie auch uns Steuerberaterinnen und Steuerberatern zu, dass wir an die Gesundheit unserer Mitarbeiter, unserer Mandanten, unserer Familie und ein ganz kleines Stück auch an unsere eigene Gesundheit denken und wir zuweilen auch (nur) vom Homeoffice aus arbeiten können. Daher können mitunter erforderliche Gespräche mit Mitarbeitern und Mandanten zuweilen nur eingeschränkt erfolgen.
Bei uns kam hinzu, dass wir uns mit den Anträgen auf Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld befassen mussten. Die seitens der zuständigen Behörden zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur wies dermaßen gravierende Mängel auf, dass wir – und auch unsere Mandanten – um Wochen „zurückgeworfen“ wurden. Ganz zu schweigen von Ausführungsbestimmungen, die im Minutentakt geändert worden sind. Unsere Mandanten wiederum mussten zum Teil um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen. Und fast alle mussten Hygienebestimmungen umsetzen. Das alles, während sie ihre schulpflichtigen Kinder zuhause im „Homeschooling“ unterrichten mussten.
Von daher bitten wir für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 unserer Mandanten xy um Fristverlängerung bis zum 31. August 2021.
Bleiben Sie gesund“.
Weitere Informationen:
BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010