Freiwillige Zahlungen auf ein zu erwartendes BP-Mehrergebnis

Zeichnet sich im Rahmen einer Betriebsprüfung ab, dass es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommen wird und ist zudem davon auszugehen, dass es noch einige Monate dauern wird, bis die Bescheide erlassen werden, so ist den Mandanten gegebenenfalls zu raten, vorweg eine „freiwillige Steuerzahlung“ zu leisten. Das FG München hat hierzu entschieden: „Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.“ (FG München , Urteil vom 26.10.2015, 7 K 774/14).

Gegen das Urteil wurde zwar Revision eingelegt. Hier geht es aber – soweit ersichtlich – nur um die konkrete Berechnung des Zinslaufs, zumal auch nach dem AEAO (Nr. 70.1 zu § 233a) die freiwilligen Zahlungen grundsätzlich zum Erlass von Nachzahlungszinsen führen können. Insofern sollten Steuerpflichtige, sofern sie über liquide Mittel verfügen, die sie derzeit ohnehin nicht zinsbringend anlegen können, die freiwillige Zahlung in Betracht ziehen.

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