Freiwillige Offenlegung wird bestraft

Übererfüllung der Offenlegungspflichten führt zu höherem Ordnungsgeld

Beim Lesen des Urteils des OLG Kölns geht allen Unternehmen sicherlich das Messer im Sack auf. Zumindest auf den ersten Blick. Durch eine freiwillige Veröffentlichung des Jahresabschlusses muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft ein höheres Ordnungsgeld bezahlen? Warum denn das bitteschön? Gesetzlich verpflichtet ist die Kleinst-Kapitalgesellschaft nämlich lediglich zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in elektronischer Form beim Bundesanzeiger sowie zur Erteilung eines Hinterlegungsauftrags (vgl. § 226 Abs. 2 S. 1 HGB).

Die vor einigen Jahren neu eingeführte Größenklasse der sog. Kleinstkapitalgesellschaft (Kriterien vgl. § 267 a HGB) profitiert unter anderem von Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Auch bei der Aufstellung von Bilanz und GuV gibt es für diese Größenklasse einige Erleichterungen, da jeweils eine verkürzte Aufstellung ausreichend ist (vgl. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB, § 275 Abs. 3 HGB). Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Kleinst-Kapitalgesellschaft keinen Anhang aufstellen. Die Angaben können direkt unterhalb der Bilanz erfolgen (vgl. § 264 Abs. 1 S. 5 Nr. 1.3 HGB). Diese Erleichterungen zeigen die Absicht des Gesetzgebers, Kleinst-Kapitalgesellschaften geringere bürokratischen Aufwand aufzubürden. Klingt bis hierhin alles super. Doch warum hat im Urteil des OLG Kölns vom 20. Mai 2016 das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Übererfüllung als rechtmäßig angesehen?

Schauen wir uns den Sachverhalt sowie das Urteil genauer an: Das betroffene Unternehmen wählte als Form der Hinterlegung die Veröffentlichung und eben nicht die Hinterlegung des Jahresabschlusses. Allerdings erfolgte die Veröffentlichung erst verspätet: Der Jahresabschluss für das Jahr 2012 wurde im Juni 2014 beim Bundesanzeiger veröffentlicht. Somit kam das Unternehmen seiner Pflicht erst nach Androhung eines Ordnungsgeldes nach. Allerdings war unklar, ob das Unternehmen als Kleinst-Kapitalgesellschaft oder kleine Kapitalgesellschaft einzustufen ist. Daher setzte die Vorinstanz, das LG Bonn, ein Ordnungsgeld für die kleine Kapitalgesellschaft fest (vgl. § 335 Abs. 4 Nr. 2 HGB). Damit war das Unternehmen nicht einverstanden und zog zur nächsten Instanz, dem OLG Köln.

Auch wenn das Unternehmen seine Pflichten übererfüllt hat, setzte das OLG Köln ein Ordnungsgeld fest. Das Unternehmen war gegenüber dem Bundesanzeiger nicht wie in § 326 Abs. 2 S. 3 HGB gefordert als Kleinst-Kapitalgesellschaft auf.

Was nehmen wir daraus mit: Jede Kapitalgesellschaft sollte genau prüfen, in welche Größenklasse gem. §§ 267f. HGB sie eingeordnet wird. Sofern erforderlich sollte das Unternehmen dann wie im Gesetz gefordert gegenüber dem Bundesanzeiger beispielsweise Kleinst-Kapitalgesellschaft auftreten. Und bevor ein Unternehmen freiwillig – ohne es zu müssen – den Jahresabschluss offenlegt: Nur den Pflichten nachkommen. Genau den geforderten Pflichten und nicht mehr. Denn auch Übererfüllung einer Pflicht gleicht die Vernachlässigung einer anderen Pflicht (Frist für die Hinterlegung) führt nicht zu einem geringeren Ordnungsgeld.

Fazit: Fleiß lohnt sich also nicht. Besser ist es, exakt die gesetzlichen Regelungen zu befolgen.

Weitere Infos:
OLG Köln vom 20.05.2016 – 28 Wx 3/16

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