Vorweg eine wichtige Info: Dieser Blog-Beitrag betrifft nur die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen bis zum Jahr 2014. Damals galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. In neueren Fällen gilt hingegen – neben der Umwandlung der Freigrenze zu einem Freibetrag – eine veränderte Rechtslage etwa zu der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen.
Dennoch soll eine aktuelle Entscheidung des BFH kurz vorgestellt werden, da sicherlich noch viele Altfälle im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen offen sind oder aber Einsprüche gegen Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer vorliegen. Es ging in dem BFH-Verfahren insbesondere um zwei Fragen:
- Welchen Personen ist der Aufwand für die Betriebsveranstaltung zuzurechnen?
- Welche Kosten lösen überhaupt einen geldwerten Vorteil aus, der zu besteuern wäre?
Diesbezüglich sind folgende Aussagen des BFH von Interesse:
Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese sind –soweit nicht individualisierbar – zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet.
Künstler, Eventmanager, Fotografen, Busfahrer und Personen mit ähnlichen Funktionen sind bei der Aufteilung der Gesamtkosten aber nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich weder um Mitarbeiter noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen. Diese Personen nehmen, jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugehören, an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern sind als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empfänger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber überbrachten (Sach-)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst. Sie können daher nicht zu Arbeitslohn führen.
In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen. Zu einer objektiven Bereicherung führen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitgeber verauslagten Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handelt.
Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17