In Freiberuflersozietäten kommt es zuweilen vor, dass Partner aufgenommen werden, die mehr oder weniger nur entsprechend den eigenen Umsätzen am Gewinn der Sozietät beteiligt sind, nicht aber an den stillen Reserven. In diesen Fällen sollte unbedingt das Urteil des BFH vom 03.11.2015 (VIII R 63/13) zur Hand genommen werden, in dem wie folgt entschieden worden ist: „Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.“ Nun könnte man ja noch damit leben, dass ein Gesellschafter aus der gemeinsamen steuerlichen Gewinnfeststellung ausgeschlossen wird. Allerdings schlägt in diesen Fällen unter Umständen die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erbarmungslos zu:
Wird ein (vermeintlicher) Gesellschafter zwar eigenverantwortlich tätig, hat er jedoch keine Mitunternehmerstellung inne, so können die anderen Gesellschafter ihrerseits nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Anders ausgedrückt: Behandelt ein Arzt (Schein-Gesellschafter), der nicht Mitunternehmer ist, eigene Patienten und/oder verfügt er über eine besondere Qualifikation, so können ihn die anderen Partner nicht „kontrollieren“. Folglich erbringen sie keine rein freiberuflichen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) und ihre gesamten Einkünfte werden in gewerbliche Einkünfte unqualifiziert. Das Urteil könnte für Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Freiberufler gleichermaßen Risiken bergen.
Weitere Infos:
BFH v. 03.11.2015 – VIII R 63/13