Formale Hürden der Außenprüfung

Verfahrensrechtliche Entscheidungen stoßen i.d.R. nicht auf breites Interesse. Dabei ist es so wichtig, generell die verfahrensrechtlichen Irrungen und Wirrungen zu kennen. Die Entscheidung des BFH vom 19.05.2016 (X R 14/15) ist dafür ein beredtes Beispiel. Es geht um die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO.Um die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) zu vermeiden muss das FA die Außenprüfung begonnen haben. Mit einem bloßen Erscheinen des Prüfers ist es nicht getan. Der BFH fordert konkrete Prüfungshandlungen. So manche  Prüfung wird deshalb vom FA noch im Dezember angeordnet. In der Hoffnung, dass dem Steuerpflichtigen oder dem Steuerberater dieser Zeitpunkt nicht passt, wird dem Steuerberater (Steuerpflichtigen) nahe gelegt, den Prüfungstermin zu verschieben.

Jetzt kommt die Falle! Bereits das allgemeine Telefonat zwecks Anregung der Verschiebung des Termins kann als Antrag des Steuerberaters auf  Verschiebung der Außenprüfung ausgelegt werden. Dann äuft die Festsetzungsfrist nicht ab (§171 Abs. 4 Satz 1 AO). Hier wäre es besser gewesen, dass das FA „gezwungen“ wird, seine Prüfungshandlung konkret zu beginnen. Also bitte nicht vorschnell eine Änderung des Prüfungsbeginns  beantragen!

Die (konkrete) Entscheidung mit Angabe eines Datums ist ein Verwaltungsakt, der auch mündlich ergehen kann. Deshalb sind allgemeine, „nette“ Gespräche zur Vorbereitung der Außenprüfung nicht förderlich!. Das Ergebnis kann dann schnell vom FA „missbraucht“ werden zu einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Beginn der Außenprüfung.

Die Bestimmung des Termins ist ein Verwaltungsakt, der gesondert neben der Prüfungsanordnung anfechtungsfähig ist. Grundsätzlich empfiehlt sich die Schriftform, um den Streit zu vermeiden (siehe BFH Entscheidung, nun im dritten  Rechtsgang. Der Berater muss sich über die verfahrensrechtlichen Folgen im Klaren sein. Also nicht zu schnell eine Verschiebung des Termins anregen! Die Lektüre der BFH Entscheidung hilft.

Weitere Informationen:

BFH v. 19.05.2016 – X R 14/15

 

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