Fore! Steuern sparen auf dem Golfplatz

Anlässlich meines kleinen Blog-Jubiläums (50. Thema!) hat die Pressestelle des BFH Humor bewiesen und zwei Urteile zur Abzugsfähigkeit von Golfturnierkosten gemeinsam veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen hatten dabei ganz unterschiedlichen Erfolg.

Quizfrage mit etwas längerem Sachverhalt, dafür nur zwei Antwortmöglichkeiten: Man stelle sich zwei Unternehmer vor, die mit dem Golfsport auf den ersten Blick wahrscheinlich nicht viel zu tun haben – es handelt sich um eine Brauerei und ein Büro unbekannter Branche. Beide veranstalten für einen jeweils fünfstelligen Betrag im Jahr Golfturniere. Die Motive dafür sind sehr unterschiedlich.

  • Für die Brauerei: um „Verpflichtung aus den Bierliefervereinbarungen zu erfüllen und im Zusammenhang mit den Veranstaltungen den Fortbestand der Liefermöglichkeiten auch für die Zukunft zu sichern.“
  • Das Büro: damit „Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt“ werden können.

Steuerlich geltend machen, also den Steuerzahler an den Kosten beteiligen, darf nur eines der Unternehmen. Welches?

Diese Frage muss man sich eigentlich nicht stellen. Es ist selbstverständlich das Büro die Brauerei. Für das Büro gilt das Abzugsverbot bei Repräsentationsaufwendungen. Und man kann dem BFH hier noch nicht einmal den Vorwurf eines Fehlurteils machen. Er hat geltendes Recht konsequent umgesetzt. Das Problem ist halt nur: wäre das deutsche Steuerrecht eine Person, müsste man sie wohl einweisen lassen. Man stelle sich mal den Gesprächsablauf beim Berater vor:

Unternehmer: Wir möchten ein Golfturnier veranstalten.
Berater: Oh, interessant. Ist das nicht teuer?
Unternehmer: 50.000 € pro Jahr.
Berater: Das ist ja schon ordentlich. Zu welchem Zweck soll das Turnier denn veranstaltet werden?
Unternehmer: Wir möchten Spenden für karitative Zwecke sammeln.
Berater: Das ist aber nicht so gut.
Unternehmer: Wie bitte!?
Berater: Entschuldigung, steuerlich meine ich. Möchten Sie nicht eher Ihre vertraglichen Liefervereinbarungen sichern?
Unternehmer: Eigentlich nicht. Wir möchten Spenden sammeln.
Berater: Das habe ich verstanden. Aus steuerlicher Sicht muss ich Sie aber darauf hinweisen, dass Sie die Veranstaltungskosten dann nicht absetzen dürfen.
Unternehmer: Hm. Dann werde ich das mit der Spendensammlung wohl noch einmal überdenken.

Eventuelle Unmutsbekundungen sind zu richten an den Gesetzgeber, wahlweise an das Bundesfinanzministerium.

Weitere Infos:

Ein Kommentar zu “Fore! Steuern sparen auf dem Golfplatz

  1. Dieses absolut widersinnige Ergebnis zeigt deutlich, dass das Steuerrecht ausgeufert ist. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG sind ein Krebsgeschwür. Wer mit Verstand an die Sache herangeht, erkennt den Widerspruch. Betriebsausgaben sind grundsätzlich abzugsfähig. Das fordert bereits das verfassungsrechtlich verankerte objektive Nettoprinzip. Bereits begrifflich entlarvt der Begriff „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ den Wertungswiderspruch.

    Ein Teil dieser Aufwendungen mag in eine nicht abzugsfähige Sphäre fallen. Dann habe ich diesen zu ermitteln und kann nicht den Fall dadurch lösen, dass im Zweifel gegen den Steuerpflichtige entschieden wird. Das macht das Strafrecht nicht. Das Eingriffsrecht Steuern darf nicht in die Freiheit des Bürgers eingreifen.
    Das geschieht hier massiv und bei diesem Beispiel werden die „Blüten“ besonders hoch gehalten. Insoweit ist der BFH gefordert über den „Tellerrand“ zu blicken und den Wildwuchs unter verfassungsrechtlichen und, freiheitrechtlichen Gesichtspunkten zu bereinigen. Dann versteht das Volk die Rechtsprechung und ein derartiger Dialog kann nicht entstehen. Hier muss man sich ja fragen: Wer ist der Idiot?

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