Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung kommt es zu verlängerten Festsetzungsfristen. Diese gelten grundsätzlich auch gegenüber dem Erben.
Bereits mit Urteil vom 29.8.2017 (Az: VIII R 32/15) hat der BFH festgestellt, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und daher die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.
Insoweit trifft die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch den Gesamtrechtsnachfolger. Dieser muss ausweislich einer aktuellen Entscheidung des FG München vom 26.7.2019 (Az: 6 K 3189/17) tätig werden, wenn er erkennt, dass Erklärungen des Rechtsvorgängers unrichtig waren.
Lediglich für den Fall, dass der Erbe bereits Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der Steuerhinterziehung des Erblassers war, besteht keine Berichtigungspflicht. Aber: Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer als Ehegatte lediglich die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschreibt, in der der andere Ehegatte (Erblasser) unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.
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v. Wedelstädt, Steuerhinterziehung
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