Der Bundestag hat eine Änderung der Vorschriften über die private Nutzung von Dienstwagen beschlossen und dabei insbesondere Vorteile für sogenannte E-Autos geschaffen. Aber auch E-Bikes und das althergebrachte Muskelkraft-Fahrrad kommen in den Genuss einer Begünstigung.
Im Rahmen der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wird bisher die private Nutzung eines Dienstwagens (vollkommen irrelevant um was für ein Fahrzeug es sich handelt) mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat erfasst. Für sogenannte Elektroautos, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird die private Nutzung nur noch pauschal mit 0,5 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen sein.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. Damit ist für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestfahrleistung von 40 km oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer Voraussetzung, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen.
Darüber hinaus möchte man weiterhin auch die Besteuerung von Dienstfahrrädern und dienstlichen E-Bikes fördern. Bisher existiert in diesem Bereich eine Verwaltungsanweisung analog zur Ein-Prozent-Regelung bei den Dienstwagen. Nach dem Beschluss des Bundestages kommt ab 2019 nun auch eine Steuerfreiheit, wonach die Überlassung eines Dienstfahrrads, welches mit Muskelkraft betrieben wird, steuerfrei ist. Ebenso soll die Überlassung für sogenannte E-Bikes steuerfrei sein, wenn deren Geschwindigkeiten lediglich bis zu 25 km/h betragen.