Zugegebenermaßen stellen Steuerbegünstigungen für Baudenkmale sowie für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen für viele steuerliche Berater eher ein Randthema dar. Und wenn man ausnahmsweise einmal einen Fall auf dem Tisch hat, kommen fast schon nostalgische Gefühle auf, denn zumindest die Regelung des § 10f EStG für eigengenutzte Immobilien weckt Erinnerungen an den alten § 10e EStG.
Nach § 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem Baudenkmal, das er als Eigenheim nutzt, im Kalenderjahr des Abschlusses einer Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Natürlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Nur um einen Punkt soll es nachfolgend gehen, nämlich den so genannten Objektverbrauch.
Der BFH hat entschieden bzw. bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und nur einmal im Leben nutzen kann. § 10f Abs. 3 EStG verhindere die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20).
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für eine Erhaltungsmaßnahme an seinem Eigenheim die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Die Aufwendungen wurden im Jahre 2006 getätigt, so dass die Abzugsbeträge nach § 10f EStG in den Jahren 2006 bis 2013 genutzt wurden. In 2013 zog er aus der Wohnung aus und er nutzte seitdem eine andere Wohnung, die aber offenbar gleichermaßen unter Denkmalschutz stand. Zwei Jahre des Begünstigungszeitraums nach § 10f EStG waren also noch nicht verbraucht. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 beantragte der Kläger daher ebenfalls einen Begünstigungsbetrag nach § 10f EStG. Das Finanzamt versagte diesen, denn gemäß § 10f Abs. 3 EStG könne die Begünstigung nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden; dies sei bereits bei der ersten Wohnung geschehen. Klage und Revision blieben erfolglos.
Die Begründung:
Der Senat verstehe die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei „einem“ Gebäude in Anspruch nehmen kann (vgl. § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Es sei nicht möglich, in einem späteren Veranlagungszeitraum Beträge für ein anderes Gebäude abzuziehen. Es sei weder unverhältnismäßig noch unangemessen, dass nicht in Anspruch genommene Teile des Begünstigungszeitraums gegebenenfalls verlorengehen.
Denkanstoß:
Eine Folgeobjekt-Regelung im Bereich des § 10f EStG für nicht ausgenutzte Abzugsbeträge gibt es nicht. Dabei hatte der Steuerpflichtige seine Klage und auch die Revision meines Erachtens gut begründet. So führte er aus: Mit der Förderung nach § 10f EStG bezwecke der Gesetzgeber die Erhaltung und sinnvolle Nutzung des architektonischen Kulturerbes. § 10f EStG stehe den Fördervorschriften §§ 7h, 7i, 11a und 11b EStG gleich. Steuerpflichtige, die ein denkmalgeschütztes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzten, sollten gegenüber denen, die es im Rahmen einer Einkunftsart nutzten, nicht benachteiligt werden. Außerdem sei eine Beschränkung der Förderung auf ein Erstobjekt ohne Übertragbarkeit nicht voll in Anspruch genommener Teile des Begünstigungszeitraums nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unverhältnismäßig und unangemessen.
Aber es half alles nichts. Der BFH hält sich streng an den Gesetzeswortlaut und sieht weder eine Möglichkeit noch eine Veranlassung, diesen darüber hinaus auszulegen.