Förderung nach § 35c EStG: Kommt es auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an?

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ wohl ganz überwiegend in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Doch ob diese Haltung korrekt ist, muss nun der BFH in dem Verfahren IX R 31/23 klären (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23).

Der zugrunde liegende Sachverhalt:

Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Offenbar wolle das Finanzamt die Förderung – wenn überhaupt – erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021.

Denkanstoß:

Ich traue mir keine Prognose zum Ausgang des BFH-Verfahrens zu. Es spricht durchaus einiges für die Haltung der Finanzverwaltung, doch wirtschaftlich betrachtet darf es eigentlich keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger ein Darlehen bei seiner Bank aufnimmt und den Rechnungsbetrag sodann vollständig begleicht oder ob er das Darlehen sozusagen bei seinem Handwerker aufnimmt. Oder um es plakativ an folgenden Beispielen aufzuzeigen:

Fall 1: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er überweist den Rechnungsbetrag – zunächst – zu 100 Prozent von seinem Konto. Zeitgleich schließt er einen Darlehensvertrag mit dem Handwerker, der ihm 2/3 des Betrages wieder zurücküberweist. Herr A zahlt dann jeweils 1/3 in den Jahren 2024 und 2025.

Fall 2: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er überweist den Rechnungsbetrag zu 100 Prozent von seinem Konto. Er hat aber zuvor ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen, das er in den Jahren 2024 und 2025 zurückzahlt.

Fall 3: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er spart sich das „Hin- und Her“ und vereinbart mit dem Handwerker von Anfang eine Ratenzahlung.

Sollen die drei Fälle, obwohl vom wirtschaftlichen Gehalt her gleich, unterschiedlich behandelt werden? Reicht es aus, wenn der Rechnungsbetrag eine logische Sekunde auf dem Konto des Handwerkers „verweilte“? Auch hier wieder: Fragen über Fragen.

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