Förderung nach § 35c EStG: Es kommt auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Der BFH hat nun entscheiden, dass diese Haltung korrekt ist (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23).

Der zugrunde liegende Sachverhalt:

Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus der entsprechenden Pressemitteilung des BFH zu zitieren: Ein Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Die Begründung:

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Denkanstoß:

Das Urteil ist nach dem Wortlaut des Gesetzes sicherlich korrekt, ist aber dennoch – wirtschaftlich betrachtet – wenig überzeugend. Ich hatte dazu in einem vorhergehenden Blog-Beitrag schon einmal drei Fälle benannt, die ich hier gerne wiederhole:

Fall 1: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er überweist den Rechnungsbetrag – zunächst – zu 100 Prozent von seinem Konto. Zeitgleich schließt er einen Darlehensvertrag mit dem Handwerker, der ihm 2/3 des Betrages wieder zurücküberweist. Herr A zahlt dann jeweils 1/3 in den Jahren 2024 und 2025.

Fall 2: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er überweist den Rechnungsbetrag zu 100 Prozent von seinem Konto. Er hat aber zuvor ein Darlehen bei seiner Bank aufgenommen, das er in den Jahren 2024 und 2025 zurückzahlt.

Fall 3: Herr A hat eine „35c-Maßnahme“ in Auftrag gegeben, die in 2023 abgeschlossen wurde. Er spart sich das „Hin- und Her“ und vereinbart mit dem Handwerker von Anfang eine Ratenzahlung.

Vom wirtschaftlichen Gehalt her sind die drei Fälle – aus Sicht des Herrn A – ähnlich, doch das Ergebnis zwischen Fall 2 und 3 differiert. Der BFH führt zumindest zu Fall 2 aus: Die von den Klägern gewählte Gestaltung ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt und den Darlehensbetrag auf das Konto des Fachunternehmens überweist oder die Überweisung im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs direkt durch die Bank erfolgt. Denn im Fall einer Darlehensaufnahme stand dem Steuerpflichtigen der Betrag – anders als bei einer Ratenzahlung – zur Verfügung und die Überweisung auf das Konto des Fachunternehmens hat ihn wirtschaftlich belastet.

Im Fall 1 wird man hingegen – wenn kein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist – eigentlich zum gleichen Ergebnis kommen müssen wie im Fall 2, nämlich der sofortigen Begünstigung.

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