Förderung der betrieblichen Altersvorsorge: Schlechte und gute Nachrichten für Betriebsrentner!

Seit dem 1.1. 2020 werden Betriebsrentner entlastet – ich hatte berichtet. Eingeführt wurde ein neuer Freibetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 159,25 Euro; er löst die bisherige gesetzliche Freigrenze ab. Das entsprechende Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz GKV-BRG) wurde vom Bundestag am 12.12.2019 beschlossen und nachfolgend verkündet (BGBl 2019 I S. 2913).

Im Februar 2020 zeigt sich allerdings: Die neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung hat leider eine Menge „Schatten“ im Gepäck – und hoffentlich bald wieder „Licht“!

Hintergrund

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegepflichtversicherung) als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Auf Versorgungsbezüge werden Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes erhoben.

Bisher: Freigrenzen-Regelung bis Ende 2019

Beiträge auf Versorgungsbezüge waren bisher nur zu zahlen, wenn sie monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigen, ansonsten gilt Beitragsfreiheit. Diese Beitragsfreiheit gilt aber nur, wenn keine weiteren Versorgungsbezüge vorhanden sind. Überschreiten die kumulierten Versorgungsbezüge zusammen mit eventuell daneben erzielten Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit diese Grenze, dann entfällt die Beitragsfreiheit und die gesamte Betriebsrente ist abgabenpflichtig. In 2019 blieben deshalb monatliche Betriebsrenten in Höhe der Freigrenze von 155,75 Euro/Monat und jährliche Kapitalleistungen in Höhe von 18.690 Euro beitragsfrei.

Konkret hieß das: eine monatliche Brutto-Betriebsrente bis 155,75 Euro/Monat blieb im Jahr 2019 von Sozialversicherungsabgaben vollständig verschont. Lag die Betriebsrente jedoch über dieser Freigrenze, war die gesamte Betriebsrente vollständig sozialversicherungspflichtig. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 29,28 Euro blieb dem Betriebsrentner lediglich eine mtl. Bruttobetriebsrente von 126,48 Euro – nicht viel und deshalb nicht attraktiv.

Seit dem 1.1.2020 geltende Freibetrags-Regelung

Seit dem 01.01.2020 ist mit dem GKV-BRG (BGBl 2019. I S. 2913) diese Freigrenzen-Regelung entfallen und wurde durch eine Freibetrags-Regelung in Höhe von mtl. 159,25 Euro ersetzt. Der Freibetrag soll jährlich mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung steigen. Im Gegensatz zur Freigrenze bleibt beim Freibetrag die Betriebsrente von 159,25 Euro von Sozialversicherungsabgaben verschont, wenn die Betriebsrente den Freibetrag insgesamt übersteigt, das heißt Beiträge müssen nur den Betrag gezahlt werden, der die maßgebliche Grenze übersteigt. Auch betriebliche Einmalkapitalleistungen sollen von dieser Freibetrags-Regelung profitieren und deren Sozialversicherungsbeitragsbelastung abmildern.

Schlechte Nachrichten für Betriebsrentner ….

Zu den schlechten Nachrichten zählt zunächst, dass sich die Neuregelung nur auf die gesetzlichen Krankenversicherungs- und nicht auf die gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge bezieht.  Von den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen in der Rente partizipieren von der Neuregelung die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht, für diese bleibt es bei der bisherigen Freigrenzenregelung. Diese unterschiedliche Behandlung von gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen verkompliziert das Thema und trägt kaum zu einer größeren Verbreitung der bAV.

Aber für Betriebsrentner, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, kommt es noch dicker! Denn hunderttausende Betriebsrentner müssen nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums von Mitte Februar weiterhin auf die im Gesetz versprochene Entlastung warten. Von einer zügigen Umsetzung der Neuregelung können nur Rentner, mit einer Rente (das sind etwa zwei Drittel) rechnen. Bei Bezug mehrerer Renten hingegen sind gesonderte Meldungen der Krankenkassen an Zahlstellen – etwa Pensionskassen – erforderlich. Die hierfür erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen für automatisierte Verfahren lassen aber auf sich warten, das kann dauern. Die Folge: Rund ein Drittel betroffener Betriebsrentner wird nach bisherigen Grundsätzen abgerechnet, zu viel gezahlte Beiträge sollen dann rückwirkend erstattet werden, vielleicht erst am Jahresende 2020. Das ist ausgesprochen ärgerlich, weil gerade die betroffenen Betriebsrentner einen spürbaren monatlichen Liquiditätsverlust hinnehmen müssen, den ihnen niemand ausgleicht!

… aber auch gute Nachrichten

Wenigstens gibt es einen Silberstreif am Horizont, der den Betriebsrentnern Mut geben sollte: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Geringverdiener (Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn bis zu 2 200 Euro) eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt, der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag). Der BAV-Förderbetrag beträgt unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG im Kalenderjahr mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro).

Gute Nachrichten könnte jetzt das geplante Grundrentengesetz (GruReG) bescheren: Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern soll mit dem Referentenentwurf für eine Grundrente – GruReG – (Stand: 16.01.2020; S. 49) der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2020 von bislang maximal 144 Euro auf künftig maximal 288 Euro angehoben werden. Damit sollen zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 Euro gefördert werden. Mit der Änderung soll der Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 umgesetzt werden.

Allerdings hat der Gesetzentwurf für eine Grundrente auch einen Haken: Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG (EN)kann der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) nur für einen vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nach dem GruReG (E) nicht begünstigt. Ob es bei dieser heftig umstrittenen Einschränkung mit dem „Zusätzlichkeitserfordernis“ bleibt, muss das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

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