Wenn Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eine Zuzahlung leisten, so wird diese unter dem Strich mindernd bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Fraglich ist hingegen in welcher Weise dies geschieht.
Ausweislich R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR gilt: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert. Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf dem privaten Nutzungswert angerechnet werden. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuschüsse können in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden.
Ganz klarer Nachteil dieser Verwaltungsregelung: Irgendwann werden die Zuschüsse verbraucht sein und der geldwerte Vorteil muss wieder voll besteuert werden. Aufgrund der Progression könnte es in vielen Fällen günstiger sein, die Zuschusszahlung gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des Fahrzeuges zu verteilen.
So auch die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 16.4.2018 (Az: 9 K 162/17). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist danach eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dies für die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde.
Abschließend wird sich allerdings noch der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 18/18 mit der Angelegenheit befassen müssen.
Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht v. 16.04.2018 – 9 K 162/17
Verfahrensverlauf | BFH – VI R 18/18 – anhängig seit 20.07.2018